Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

XIV 
5. Meßgläser sind zulässig mit einem Gesamtraumgehalte bis 1000 Kubik- 
zentimeter. 
6. Büretten, Meßpipetten, Meßröhren usw. dürfen einen Gesamtraum- 
gehalt bis enschließlich 300 Kubikzentimeter haben. 
Bei Büretten und Meßpipetten ohne aufgetragene Wartezeit soll die Auslauf- 
öffnung eine solche Weite haben, daß die vorgeschriebene Entleerung von Wasser 
(§ 2) bei einer Länge der Einteilung 
 
 
 
 
 
 
von mehr als. 200 350 500 700 mm 
bis einschließlich.. 200 350 500 700 1000 mm 
in Sekunden dauert 25 bis 35 35 bis 45 45 bis 55 55 bis 70 70 bis 90 
 
Büretten, bei denen der obere Teil der Einteilung fehlt, sind als Überlauf- 
büretten einzurichten. 
 
 
§ 9. 
Eichgebühren. 
A B 
für Eichung oder für Prüfung ohne 
Beglaubigung Stempelung 
Pf. M. Pf. 
A. Meßwerkzeuge ohne Einteilung. 
1. Vollpipetten jeder Art 
bis 250 Kubikzentimeter einschließlich ....... — 40 — 30 
größere .. — 60 — 50 
2. Andere Meßwerkzeuge mit einer Marke 
bis 2 000 Kubikzentimeter einschließlich. — 40 — 30 
größere............................... — 60 — 50 
3. Meßwerkzeuge mit zwei Marken für Einguß und 
Ausguß sowie solche für zwei und mehr Maß- 
größen 
bis 2000 Kubikzentimeter einschließlich ...... — 60 — 50 
größere —  80 — 50 
4. Pyknometer 
das Pyknometer allein — 80 — 50 
das Thermometer — 50 — — 
5. Jede Hilfsteilung — 20 — 20 
B.  Meßwerkzeuge mit Einteilung in jeder 
Größe ....   1 — — 50 
C. Butyrometer ....................  — 30 — 20 
 
 
 

	        
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