Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Außerdem werden für jedes eingereichte Meßwerkzeug 10 Pfennig Ab- 
fertigungsgebühr und für die Ausstellung eines Prüfungsscheins mit Fehlerangabe 
für jedes gestempelte Meßwerkzeug ebenfalls 10 Pfennig erhoben. Für Butyro- 
meter wird die Abfertigungsgebühr nicht erhoben. 
§ 10. 
Eichstellen. 
Die Eichung der Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Unter- 
suchungen erfolgt durch die Kaiserliche Normal-Eichungskommission oder unter 
ihrer unmittelbaren Aufsicht durch Eichämter, die hierzu im Einvernehmen mit 
der Normal-Eichungskommission ermächtigt werden. 
Berlin-Charlottenburg, den 1. Februar 1908. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
von Sydow. 
 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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