Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 11. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bulgarien. S. 63. — Bekanntmachung, 
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Wanderausstellung der 
Deutschen Landwirtschafts- Gesellschaft im Stuttgart. S. 64. — Vertrag zwischen dem Deutschen 
Reiche und den Niederlanden über die gegenseitige Anerkennung der Aktiengesellschaften und anderer 
kommerzieller, industrieller oder finanzieller Gesellschaften. S. 65. — Bekanntmachung, betreffend 
die Ratifizierung des zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden om 11. Februar 1907 
unterzeichneten Vertrags über die gegenseitige Anerkennung der Aktiengesellschaften und anderer 
kommerzieller, industrieller oder finanzieller Gesellschaften. S. 67. — Bekanntmachung, betreffend 
Änderung der Militär - Transport - Ordnung. S. 68. — Bekanntmachung, betreffend Änderung 
der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 68. 
 
 
 
(Nr. 3424.) Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bulgarien. Vom 
27. Februar 1908. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ec. 
verordnen auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit 
vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) mit Zustimmung des Bundesrats, 
im Namen des Reichs, was folgt: 
§1. 
Die vom Reiche in Bulgarien ausgeübte Konsulargerichtsbarkeit wird in An- 
sehung der in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung bezeichneten Rechtsverhältnisse 
in dem dort bestimmten Umfang außer Übung gesetzt. 
§ 2. 
Die Zufertigung und Zustellung von Ladungen und sonstigen gerichtlichen 
Schriftstücken an die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen und 
Gesellschaften wird bei handelsrechtlichen und anderen bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten zwischen solchen Personen oder Gesellschaften und bulgarischen Staatsange- 
hörigen fortan in gleicher Weise wie an Angehörige der meistbegünstigten Nation 
und an bulgarische Staatsangehörige den bulgarischen Behörden nach Maßgabe 
der bulgarischen Gesetze zustehen. 
Reichs - Gesetzbl. 1908. 14 
Ausgegeben zu Berlin den 14. März 1908.
	        
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