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(Nr. 3693.) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom
22. Dezember 1909.
Auf Grund des vorstehenden Gesetzes hat der Bundesrat beschlossen, die
Geltungsdauer der in der Bekanntmachung vom 11. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl.
S. 205) enthaltenen Bestimmungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1909
bis auf weiteres zu verlängern.
Berlin, den 22. Dezember 1909.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(Nr. 3694.) Verordnung, betreffend Änderung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875.
Vom 18. Dezember 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des § 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-
Gesetzbl. S. 177) im Einvernehmen mit dem Bundesrat, im Namen des Reichs,
was folgt:
Artikel 1.
Im § 3 des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl.
S. 203) wird als Abs. 2 nachstehende Vorschrift eingestellt:
Vom 1. Januar 1910 ab werden gegen die Talons der ab-
gelaufenen Dividendenbogen Dividendenscheine für zehn Jahre und Talons
zur Abhebung neuer Dividendenscheine für weitere zehn Jahre nach den
anliegenden Mustern ausgegeben.
Artikel 2.
§ 11 des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl.
S. 203) erhält vom 1. Januar 1911 ab nachstehende Fassung:
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Geschäfte der Reichshauptkasse
unentgeltlich zu besorgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 18. Dezember 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.