Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(Nr. 3693.) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 
22. Dezember 1909. 
Auf Grund des vorstehenden Gesetzes hat der Bundesrat beschlossen, die 
Geltungsdauer der in der Bekanntmachung vom 11. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 205) enthaltenen Bestimmungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1909 
bis auf weiteres zu verlängern. 
Berlin, den 22. Dezember 1909. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
 
 
 
(Nr. 3694.) Verordnung, betreffend Änderung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875. 
Vom 18. Dezember 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des § 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 177) im Einvernehmen mit dem Bundesrat, im Namen des Reichs, 
was folgt: 
 Artikel 1. 
Im § 3 des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 203) wird als Abs. 2 nachstehende Vorschrift eingestellt: 
Vom 1. Januar 1910 ab werden gegen die Talons der ab- 
gelaufenen Dividendenbogen Dividendenscheine für zehn Jahre und Talons 
zur Abhebung neuer Dividendenscheine für weitere zehn Jahre nach den 
 anliegenden Mustern ausgegeben. 
Artikel 2. 
§ 11 des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 203) erhält vom 1. Januar 1911 ab nachstehende Fassung: 
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Geschäfte der Reichshauptkasse 
unentgeltlich zu besorgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 18. Dezember 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 

	        
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