Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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a)  ein  gemeinderaͤthliches,  vom  Bezirksamte  beglaubigtes  Zeugniß  uͤber  die
Erzeugung  und  Bearbeitung  des  Flachses  im  Inlande,

b)  eine  Beschreibung  des  Verfahrens  des  Preisbewerbers  bei  der  Bearbeitung
  des  Flachses,  insbesondere  bei  der  Röste,  an  die  Centralstelle  des
landwirthschaftlichen  Vereins  einzusenden.

Das  gemeinderäthliche  Zeugniß  hat  die  Felder,  auf  denen  der  Flachs
erzeugt  worden  ist,  nach  Lage  und  Flächeninhalt  zu  bezeichnen,  auch  den  Ort
der  Röste  zu  beurkunden.

Bei  entstehendem  Zweifel  über  die  Richtigkeit  der  Angaben  oder  bei  einer
Unvollständigkeit  derselben  hat  das  Bezirksamt  für  ihre  nähere  Prüfung  oder
Ergänzung  zu  sorgen.  Die  Gemeinderäthe  haben  daher  ihre  Zeugnisse  nicht
den  Bewerbern  einzuhändigen,  sondern  mit  der  zu  b)  erwähnten  Beschreibung
des  Verfahrens  dem  ihnen  vorgesehten  Bezirks-Polizeiamte  zu  weiterer  Beförderung
  zu  übersenden.

Es  wird  hiebei  von  denselben  erwartet,  daß  sie  bei  der  Aussiellung  ihrer
Zeugnisse  mit  strengster  Gewissenhaftigkeit  zu  Werk  gehen,  und  die  Selbsterzeugung
  der  eingesendeten  Flachsproben  durch  den  Bewerber  nur  da  bezeugen
werden,  wo  sie  sich  selbst  hievon  ganz  sichere  Ueberzeugung  verschafft  haben.
Ueber  die  Preisertheilung  erbennt  unter  der  Leitung  der  genannten  Centralstelle
  eine  von  dem  Ministerium  des  Innern  bestellte  Commission  von  fünf
unbetheiligten  Sachverständigen.  Das  Erkenntniß  hat  spätestens  acht  Tage
nach  dem  Schlusse  der  Bewerbungsfrist  zu  erfolgen.

7)  Die  Flachsproben  werden  sogleich  nach  der  Erkennung  über  die  Preiswördigkeit
  an  die  Bewerber  zurückgesendet,  in  so  fern  sie  nicht  anderwärts  darüber
  verfügen.

Die  Kosten  der  Zurücksendung  übernimmt  die  Staatskasse,  wenn  der  Einsender

beinen  Preis  erhielt  und  seine  Waare  nicht  in  Stuttgart  zum  Verkaufe  kommt.

Die  Bezirkspolizeiämter  und  Ortsvorsteher  der  Gemeinden,  in  welchen  der  Flachsbau
  einheimisch  ist,  werden  hiedurch  angewiesen,  die  sichere  Vorkehr  zu  treffen,  daß

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