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a) ein gemeinderaͤthliches, vom Bezirksamte beglaubigtes Zeugniß uͤber die
Erzeugung und Bearbeitung des Flachses im Inlande,
b) eine Beschreibung des Verfahrens des Preisbewerbers bei der Bearbeitung
des Flachses, insbesondere bei der Röste, an die Centralstelle des
landwirthschaftlichen Vereins einzusenden.
Das gemeinderäthliche Zeugniß hat die Felder, auf denen der Flachs
erzeugt worden ist, nach Lage und Flächeninhalt zu bezeichnen, auch den Ort
der Röste zu beurkunden.
Bei entstehendem Zweifel über die Richtigkeit der Angaben oder bei einer
Unvollständigkeit derselben hat das Bezirksamt für ihre nähere Prüfung oder
Ergänzung zu sorgen. Die Gemeinderäthe haben daher ihre Zeugnisse nicht
den Bewerbern einzuhändigen, sondern mit der zu b) erwähnten Beschreibung
des Verfahrens dem ihnen vorgesehten Bezirks-Polizeiamte zu weiterer Beförderung
zu übersenden.
Es wird hiebei von denselben erwartet, daß sie bei der Aussiellung ihrer
Zeugnisse mit strengster Gewissenhaftigkeit zu Werk gehen, und die Selbsterzeugung
der eingesendeten Flachsproben durch den Bewerber nur da bezeugen
werden, wo sie sich selbst hievon ganz sichere Ueberzeugung verschafft haben.
Ueber die Preisertheilung erbennt unter der Leitung der genannten Centralstelle
eine von dem Ministerium des Innern bestellte Commission von fünf
unbetheiligten Sachverständigen. Das Erkenntniß hat spätestens acht Tage
nach dem Schlusse der Bewerbungsfrist zu erfolgen.
7) Die Flachsproben werden sogleich nach der Erkennung über die Preiswördigkeit
an die Bewerber zurückgesendet, in so fern sie nicht anderwärts darüber
verfügen.
Die Kosten der Zurücksendung übernimmt die Staatskasse, wenn der Einsender
beinen Preis erhielt und seine Waare nicht in Stuttgart zum Verkaufe kommt.
Die Bezirkspolizeiämter und Ortsvorsteher der Gemeinden, in welchen der Flachsbau
einheimisch ist, werden hiedurch angewiesen, die sichere Vorkehr zu treffen, daß
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