Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1165

Reisenden,  welche  außerhalb  des  Gemeindebezirks  ihrer  gewerblichen  Niederlassung
beziehungsweise  der  gewerblichen  Niederlassungen  ihrer  Geschäftsherren  für  die  Zwecke
ihres  Gewerbebetriebs  beziehungsweise  desjenigen  ihrer  Geschäftsherren  Waaren  aufkaufen
oder  Bestellungen  auf  Waaren  aufsuchen.

Voraussetzung  der  Steuerfreiheit  ist  jedoch,

1)  daß  das  Aufkaufen  von  Waaren  nur  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,

welche  die  Waaren  produziren,  oder  in  offenen  Verkaufsstellen  erfolgt,  und

2)  daß  die  aufgekauften  Waaren  nur  behufs  deren  Beförderung  an  den  Bestimmungsort

  mitgeführt  werden,  ferner

3)  daß  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Waaren  ohne  vorgängige  ausdrückliche

Aufforderung  nur  bei  Kaufleuten  in  deren  Geschäftsräumen,  oder  bei  solchen

Personen  geschieht,  in  deren  Geschäftsbetriebe  Waaren  der  angebotenen  Art

Verwendung  finden,  und  daß

4)  von  den  Waaren,  auf  welche  Bestellungen  gesucht  werden,  nur  Proben  und  Muster

mitgeführt  werden,
soweit  nicht  auf  Grund  des  §.  14  der  Reichsgewerbeordnung  für  bestimmte  Waaren  oder
Gegenden  oder  Gruppen  von  Gewerbetreibenden  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  Ziff.  3
und  4  zugelassen  sind.

Art.  6.

Für  die  Steuerpflicht  der  Angehörigen  außerdeutscher  Staaten  gelten  folgende
Bestimmungen:

1)  Dieselben  unterliegen  allgemein  und  zwar  auch  in  den  Fällen  des  Art.  3  der
Wandergewerbesteuer,  soweit  sie  zur  Ausübung  des  Wandergewerbes  im  Inland  nach
den  Bestimmungen  der  Reichsgewerbeordnung  und  der  hiezu  ergangenen  Ausführungsbestimmungen
  eines  Wandergewerbescheins  bedürfen.

2)  Der  Handel  auf  Messen,  Jahr=  und  Wochenmärkten  (Art.  4)  bleibt  auch  für
die  Ausländer  von  der  Wandergewerbesteuer  frei.

3)  Auf  Ausländer,  welche  weder  einen  Wohnsitz,  noch  eine  gewerbliche  Niederlassung
in  einem  deutschen  Staate  haben,  sowie  auf  die  in  ihren  Diensten  stehenden  Reisenden
finden  die  Bestimmungen  des  Art.  5  —  soweit  nicht  durch  Verträge  oder  Vereinbarungen
anderweite  Festsetzungen  getroffen  sind  —  keine  Anwendung.