Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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b)  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  §.  56  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  über
die  Unterbringung  jugendlicher  Verbrecher  in  einer  Erziehungs=  und  Besserungsanstalt.

Zu  Vollziehung  des  §.  56  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  über  Unterbringung
  jugendlicher  Verbrecher  in  einer  Erziehungs=  und  Besserungsanstalt  wird
Nachstehendes  verfügt:

1)  Der  Vollzug  des  gerichtlichen  Urtheils,  wornach  ein  Angeschuldigter  in  eine  Erziehungs=
  oder  Besserungsanstalt  gebracht  werden  soll,  liegt  den  Kreisregierungen
ob,  und  zwar  ist  für  die  Zuständigkeit  im  einzelnen  Falle  in  erster  Linie  der  Wohnsitz
  des  Betreffenden  maßgebend,  im  Falle  des  Mangels  eines  Wohnsitzes  aber  die
Heimathgemeinde  und  bei  einem  keiner  Gemeinde  angehörenden  Württemberger  oder
einem  Nichtwürttemberger  der  Sitz  des  erkennenden  Gerichtes.

Die  Gerichte  sind  angewiesen  worden,  die  zuständige  Kreisregierung  von  einem
solchen  Urtheile  sofort  in  Kenntniß  zu  setzen  und  ihr  gleichzeitig  auch  die  Untersuchungsakten
  zur  Einsicht  zu  stellen.

2)  Die  Unterbringung  hat  in  einer  der  hiezu  geeigneten  Privat-Rettungsanstalten  unter
Rücksprache  mit  der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereins  zu  erfolgen;  bei  der
Wahl  der  Rettungsanstalt  ist  vor  Allem  auf  das  Religionsbekenntniß  des  Unterzubringenden
  Rücksicht  zu  nehmen.

3)  Vor  der  Unterbringung  ist  mit  der  Anstaltsverwaltung  der  Kostenersatz  zu  regeln,
wobei  erforderlichen  Falles  die  Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereines  um  ihre
Vermittelung  anzugehen  ist.

4)  Den  Anstaltsvorstehern  ist,  womöglich  vor  der  Einlieferung,  von  dem  bisherigen
Verhalten  des  Betreffenden  sowie  von  dem  Inhalte  der  Untersuchungsakten  geeignete
  Kenntniß  zu  geben,  um  sie  zu  zweckmäßiger  Behandlung  des  Eingewiesenen
in  den  Stand  zu  setzen.

5)  Die  Kreisregierung  hat  darüber  zu  wachen,  daß  die  Entlassung  des  Eingewiesenen
nach  Vorschrift  des  Schlußsatzes  des  §.  56  des  Reichsstrafgesetzbuches  erfolgt,  insbesondere
  daß  derselbe  nicht  länger  in  der  Anstalt  verbleibt,  als  es  nach  dem  pflichtmäßigen
  Ermessen  der  Anstaltsvorsteher  und  des  Verwaltungsrathes  des  betreffenden
  Hauses  erforderlich  ist.

6)  In  Betreff  der  Kosten  und  des  Ersatzes  derselben  sind  die  Vorschriften  des  Art.  11
des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  394)  über  die  Bestreitung  der
Kosten  der  Verpflegung  in  einem  Arbeitshause  analog  zur  Anwendung  zu  bringen.

Bei  Nichtwürttembergern  ist  die  Kostenrechnung  dem  Ministerium  vorzulegen.

Stuttgart,  den  18.  Januar  1872.  Scheurlen.