Volltext : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$  82.  Die  Arbeiterversorgung.  Krankenversicherung.  305

Sterbegeld;  sie  sind  in  der  durch  die  Reichsversicherungsordnung  vorgeschriebenen
  Höhe  die  Regelleistungen;  durch  die  Satzung  der  Kasse
können  Mehrleistungen  bestimmt  werden,  soweit  die  Reichsversicherungsordnung
  (zweites  Buch)  es  zuläßt.  Die  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung
  finden  auch  auf  die  Mehrleistungen  Anwendung.
Die  baren  Leistungen  der  Kassen  sind  nach  dem  »Grundlohn«  zu  bemessen.
  Die  Ansprüche  auf  Kassenleistungen  verjähren  in  zwei  Jahren
  nach  dem  Tage  der  Entstehung  ($  223,  Abs.  1).

a)  Die  Krankenhilfe  besteht  aus  zweierlei  Leistungen:  der
Krankenpflege  von  Beginn  der  Krankheit  an;  sie  umfaßt  ärztliche
  Behandlung  und  Versorgung  mit  Arznei  sowie  Brillen,  Bruchbändern
  und  anderen  kleineren  Heilmitteln;  und  Krankengeldin
Höhe  des  halben  Grundlohnes  für  jeden  Arbeitstag,  wenn  die  Krankheit
den  Versicherten  arbeitsunfähig  macht.  Die  Krankenhilfe  endet  spätestens
  mit  Ablauf  der  26.  Woche  nach  Beginn  der  Krankheit,  bzw.
nach  Beginn  der  Zahlung  des  Krankengeldes.  An  Stelle  der  Krankenpflege
  und  des  Krankengeldes  kann  die  Kasse  Kur  und  Verpflegung
in  einem  Krankenhause  gewähren  nach  näherer  Bestimmung  des  $  184.
Wird  Krankenhauspflege  einem  Versicherten  gewährt,  der  bisher  von
seinem  Arbeitsverdienst  Angehörige  ganz  oder  überwiegend  unterhalten
hat,  so  ist  daneben  ein  Hausgeld  für  die  Angehörigen  im  Betrage
des  halben  Krankengeldes  zu  zahlen  ($  186).

Diese  Regelleistungen  können  in  zahlreichen  Richtungen  gesteigert
werden;  namentlich  kann  die  Satzung  die  Dauer  der  Krankenhilfe  bis
auf  ein  Jahr  erweitern,  das  Krankengeld  bis  auf  drei  Viertel  des  Grundlohns
  erhöhen  und  es  allgemein  für  Sonn-  und  Feiertage  zubilligen,
das  Hausgeld  bis  zum  Betrage  des  gesetzlichen  Krankengeldes  erhöhen
u.a.  Vgl.  8  187  ff.

b)  Die  Wochenhilfe  wird  Wöchnerinnen  gewährt,  die  im
letzten  Jahre  vor  der  Niederkunft  mindestens  sechs  Monate  hindurch
auf  Grund  der  Reichsversicherungsordnung  versichert  gewesen  sind.
Sie  erhalten  ein  Wochengeld  in  Höhe  des  Krankengeldes  für  acht
Wochen,  von  denen  mindestens  sechs  in  die  Zeit  nach  der  Niederkunft
fallen  und  zusammenhängen  müssen.  Neben  Wochengeld  wird  Krankengeld
  nicht  gewährt.  An  Stelle  des  Wochengeldes  kann  die  Kasse  mit
Zustimmung  der  Wöchnerin  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Wöchnerinnenheim
  oder  Hilfe  und  Wartung  durch  Hauspflegerinnen  gewähren
  (88  195,  196).  Ueber  zulässige  Mehrleistungen  siehe  $  198—200.

c)  Als  Sterbegeld  wird  beim  Tode  eines  Versicherten  das
Zwanzigfache  des  Grundlohnes  gezahlt,  wovon  zunächst  die  Begräbniskosten
  bestritten  werden.  Die  Satzung  kann  das  Sterbegeld  bis  zum
Vierzigfachen  des  Grundlohnes  erhöhen,  auch  den  Mindestbetrag  auf
0  Mk.  festsetzen  (85  201—204).

d)  Als  satzungsmäßige  Mehrleistung  kann  versicherungsfreien  An-