Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Königlich  Preußischer  Seits  dem  nach  Art.  10  Seitens  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
zu  bestellenden  Commissarius  mitgetheilt  und  die  von  demselben  in  Beziehung  darauf  etwa
kundgegebenen,  mit  den  Gesammtinteressen  des  Unternehmens  zu  vereinigenden  Wünsche  werden
thunlichst  berücksichtigt  werden.

Artikel  14.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  nach  Maßgabe  ihrer  Gesetze  vom  30.  Mai
1853  und  21.  Mai  1859,  sowie  der  dazu  etwa  noch  ergehenden  abändernden  und  ergänzen—
den  Bestimmungen  alljährlich  für  die  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahn,  einschließlich  der  im
Königlich  Sächsischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke,  eine  Eisenbahnabgabe  berechnen,  feststellen
  und  erheben,  und  von  dieser  Abgabe  an  die  Königlich  Sächsische  Regierung,  als  Aequivalent
  für  die  im  Königreiche  Sachsen  bestehende  Grund=  und  Gewerbesteuer,  unter  Mittheilung
  des  Repartitionsplans,  denjenigen  Theil  abführen,  welcher  sich  nach  dem  Verhältnisse
berechnet,  in  welchein  die  Länge  der  auf  Königlich  Sächsischem  Staatsgebiete  liegenden  Eisenbahnstrecke
  zu  der  Gesammtlänge  des  ganzen  Eisenbahnunternehmens  steht,  dessen  Theil  sie
Lildet.

Eine  Beiziehung  der  fraglichen  Unternehmung  zu  anderweiten  directen  Staatssteuern
wird  im  Königreiche  Sachsen  so  lange  und  insoweit  nicht  stattfinden,  als  solches  im  Königreiche
  Preußen  nicht  geschieht.  Insbesondere  wird  die  Königlich  Sächsische  Regierung  von
der  Gesellschaft,  welche  die  Concession  in  Preußen  ohne  Auferlegung  einer  Concessionsabgabe
bereits  erhalten  hat,  eine  solche  Abgabe  auch  Ihrerseits  nicht  erheben.

Artikel  15.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  die  in  Ihrem  Gebiete  belegene
Strecke  der  im  Art.  1  gedachten  Eisenbahn  ankaufen  würde,  gewährt  die  Königlich  Sächsische
Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  das  Recht  des  Ankaufs  auch  der  anschließenden
  Sächsischen  Strecke  nach  Maßgabe  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunternehmungen
  vom  3.  November  1838,  behält  Sich  jedoch  die  Befugniß  vor,  das  Eigenthum
  der  in  Ihr  Gebiet  fallenden  Bahnstrecke  zu  jeder  Zeit,  nachdem  dieselbe  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  angekauft  worden,  nach  einer  mindestens  ein  Jahr  vorher  gemachten
Ankündigung  unter  denselben  Bedingungen  an  Sich  zu  ziehen,  unter  welchen  die  Königlich
Preußische  Regierung  dieselbe  erworben  hat,  unter  Vergütung  der  von  der  Königlich  Preußischen
Regierung  inzwischen  ausgeführten  Meliorationen,  wie  auch  nach  Abzug  des  zu  ermittelnden
Betrags  etwaiger  Deteriorationen.  Aber  auch  in  diesem  Falle  soll  die  Verwaltung  und  die
Leitung  des  Betriebs  auf  der  fraglichen  Bahn  in  ihrer  gesammten  Ausdehnung  der  Königlich
Preußischen  Regierung  gegen  Ablieferung  der  auf  die  Sächsische  Strecke  entfallenden  Betriebsüberschüsse
  nach  den  überall  in  Kraft  bleibenden  Bestimmungen  dieses  Vertrags  verbleiben.