Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 319 — 
Reichs- Gesetzblatt. 
Nr 14. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. S. 310. — 
Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushakts von Elsaß-Lothringen 
und des Haushalts der Schutzgebiete. S. 320. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz 
deutscher Warenbezeichnungen in Argentinien. S. 320. — Berichtigung S. 320. 
  
  
  
  
  
(Nr. 3583.) Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. 
Vom 15. März 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was foldgt: 
Einziger Paragraph. 
Soweit in Reichsgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug 
einer Armenunterstützung abhängig gemacht wird, sind als Armenunterstützung 
nicht anzusehen: 
1. die Krankenunterstützung; 
2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen ge- 
währte Anstaltspflege; 
3. Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung oder 
der Ausbildung für einen Beruf; 
4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter Leistungen 
zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind; 
5. Unterstützungen die erstattet sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 15. März 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1909. 50 
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1909.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.