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Reichs- Gesetzblatt.
Nr 14.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. S. 310. —
Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushakts von Elsaß-Lothringen
und des Haushalts der Schutzgebiete. S. 320. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz
deutscher Warenbezeichnungen in Argentinien. S. 320. — Berichtigung S. 320.
(Nr. 3583.) Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte.
Vom 15. März 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was foldgt:
Einziger Paragraph.
Soweit in Reichsgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug
einer Armenunterstützung abhängig gemacht wird, sind als Armenunterstützung
nicht anzusehen:
1. die Krankenunterstützung;
2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen ge-
währte Anstaltspflege;
3. Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung oder
der Ausbildung für einen Beruf;
4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter Leistungen
zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind;
5. Unterstützungen die erstattet sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 15. März 1909.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs- Gesetzbl. 1909. 50
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1909.