Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

2. Die in den Dampfdom führenden Offnungen sind stets so zu bemessen, daß das Innere 
des Domes sowie dessen Decken- und Randkrempen der Untersuchung zugänglich bleiben. 
3. Verschlußdeckel oder Mannlocheinfassungen (Rahmen) dürfen nicht aus Gußeisen oder 
Temperguß hergestellt werden. Sie müssen so gestaltet sein, daß die Packung nicht heraus- 
gedrückt werden kann.  
4. Es empfihlt sich, die Schraubenbolzen der Mannlochdeckel bei Kesseln für hohe Dampf- 
spannung mit Gewinde einzusetzen und zu vernieten. 
5. Die Ränder der Mannloch- und der sonstigen Ausschnitte sind stets dann wirksam zu 
versteifen, wenn durch das Einschneiden der Löcher eine unzulässige Verschwächung des Bleches 
gegenüber dem beabsichtigten Drucke eintritt, oder wenn zu befürchten steht, daß das Blech durch 
das Anziehen der Bügel und dergleichen durchgespannt wird. 
XIII. Schlußbemerkung. 
Ist es gegebenenfalls nicht möglich, auf dem Wege der Rechnung die Widerstandsfähigkeit 
eines Kessels oder einzelner Teile desselben festzustellen, so ist der Weg des Versuchs zu beschreiten. 
Die Druckprobe wird in solchen Fällen zur Festigkeitsprobe und ist dann mit dem zwei- 
fachen Betrage des beabsichtigten Betriebsüberdrucks auszuführen. 
 
	        
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