Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Beim Dienstantritt sind die Aufseher auf die gewissenhafte Ausübung ihres Berufs 
zu verpflichten. 
8. 9. 
Die näheren Bestimmungen über die amtlichen Obliegenheiten der Aufseher sind in 
besonderen Dienstvorschriften enthalten. Die Aufseher stehen während der Dauer ihres 
Dienstes und in Beziehung auf denselben ausschließlich unter der Leitung der Behörden 
des Justizdepartements und haben von den Befehlshabern des Landjägerkorps keinerlei 
Dienstbefehle zu empfangen. Jedoch sind die Aufseher in Hinsicht auf militärische Halt- 
ung, Gebrauch der Waffen und Kenntniß der hierüber ertheilten Vorschriften, sowie auf 
den Zustand der Montirung und Ausrüstung sowohl durch den Kommandeur des Land- 
jägerkorps als auch durch die Bezirkskommandeure von Zeit zu Zeit zu mustern. 
Außerdem werden die Aufseher auch durch den zuständigen Stationskommandanten 
vierteljährlich gemustert. 
Wegen der bei den Musterungen in den angegebenen Beziehungen entdeckten Ver- 
fehlungen steht dem Korpskommandeur und den Bezirkskommandeuren die geeignete Ab- 
rügung auf Grund der Disciplinar-Strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 
(Militärverordnungsblatt S. 368) mit der Maßgabe zu, daß dem Kommandeur des 
Landjägerkorps die daselbst dem Regimentskommandeur, den Bezirkskommandeuren die 
den detachirten Stabsoffizieren oder Hauptleuten eingeräumte Strafbefugniß zusteht, und 
daß über Beschwerden wegen einer von dem Korpskommandeur verhängten oder bestätigten 
Disciplinarstrafe von dem Justizministerium im Benehmen mit dem Ministerium des 
Innern endgiltig zu entscheiden ist. 
Wegen der Vollziehung der Strafen, insofern solche nicht blos in mündlichem Ver- 
weise bestehen, haben sich der Korpskommandeur und die Bezirkskommandeure mit den 
betreffenden Strafanstaltsverwaltungen bezw. Gefängnißvorständen zu benehmen. 
Von dem Erfund seiner Musterungen hat der Korpskommandeur dem Strafanstalten- 
kollegium Nachricht zu geben. 
S. 10. 
Die Hausmeister, Oberaufseher und Oberheilgehilfen haben den militärischen Rang 
der Feldwebel.
	        
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