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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
53.
Juhalt: Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tagegelder und Fuhrkosten der
Reichsbeamten. S. 1071.
(Nr. 3818.) Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tagegelder und Fuhr-
kosten der Reichsbeamten. Vom 29. September 1910.
ur Ausführung der gemäß §# 18 des Reichsbeamtengesetzes erlassenen
Verordnungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichs-
beamten wird auf Grund der 9§ 6, 7, 13, 27 der Verordnung vom . i 1 95in
(Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 993) unter Aufhebung der Ausführungsbestimmungen
vom 12. Oktober 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 291) folgendes bestimmt:
I. Ausführung der Reise.
¾ 1.
Die Beamten sind verpflichtet, Dienstreisen, zu denen auch Versetzungs-
reisen rechnen, mit möglichst geringem Zeitaufwand auszuführen, unnötige Hin-
und Herreisen zu vermeiden, soweit angängig mehrere Dienstgeschäfte bei einer
Reise zu verbinden und überhaupt darauf bedacht zu sein, daß der Reichskasse
möglichst geringe Kosten erwachsen.
82.
Beamte, denen für Eisenbahnreisen innerhalb des Reichsgebiets ein Kilometer-
satz von 7 Pfennig oder mehr zusteht, sind zur Benutzung von Schnellzügen
verpflichtet, wenn dadurch eine im dienstlichen Interesse liegende Zeitersparnis
erzielt oder eine Unterbrechung der Reise vermieden wird. Die gleiche Ver-
pflichtung haben auch die übrigen Beamten, wenn diese Züge die dritte Wagen-
klasse führen.
83.
Die Beamten sind verpflichtet, bei Dienstreisen Kleinbahnen (nebenbahn-
ähnliche Kleinbahnen und Straßenbahnen) zu benutzen.
Auf die Reisen mit nebenbahnähnlichen Kleinbahnen sind die Vorschriften
über die Reisen mit Eisenbahnen entsprechend anzuwenden.
Reichs-Cesetzbl. 1910. 161
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1910.