I. Europa. 797 51. Rumänien.
Bei den Debatten der Versammlungen ist die Anwesenheit wenigstens eines
Ministers erforderlich.
Die Versammlungen können die Anwesenheit der Minister bei ihren Beratungen
fordern.
Art. 100. In keinem Falle kann der mündliche oder schriftliche Befehl des
Königs einen Minister von der Verantwortung befreien.
Art. 101. Jede der beiden Versammlungen sowie auch der König sind berechtigt,
die Minister anzuklagen und sie vor das Oberste Gericht zu ziehen, welches in vereinten
Sektionen sie zu richten allein berechtigt ist, außer in den Fällen, welche durch
die Gesetze bestimmt werden, betreffs der Ausübung der Zivilklage der verletzten
Partei und der von den Ministern außerdienstlich begangenen Verbrechen und
Vergehen.
Die Versetzung der Minister in den Anklagezustand kann nur mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden.
Ein in der ersten Sitzungsperiode vorgelegtes Gesetz wird die Verantwortungsfälle,
die auf die Minister anwendbaren Strafen und die Art und Weise, sie gerichtlich
zu belangen, bestimmen, sowohl betreffs der von der Nationalvertretung zugelassenen
Anklage, als auch betreffs der Belangung seitens der Zivilpartei.
Die von der Nationalvertretung gegen die Minister angestrengte Anklage wird
von ihr selbst vertreten.
Die vom König erhobene Anklage wird vom Staatsanwalt durchgeführt.
Art. 102. Bis das im vorhergehenden Artikel vorgesehene Gesetz gemacht
wird, hat das Oberste Gericht die Gewalt, das Vergehen zu bezeichnen und die Strafe
zu bestimmen.
Die Strafe aber kann nicht höher als Gefängnisstrafe sein, unbeschadet der
besonderen in den Strafgesetzen vorgesehenen Fälle.
Art. 103. Der König kann die vom Obersten Gerichte bestimmte Strafe weder
nachlassen noch vermindern, es sei denn auf Antrag der Kammern, welche sie gerichtlich
belangt haben sollte.
Kapitel IV. Über die gerichtliche Gewalt.
Art. 104. Es kann keine Gerichtsbarkeit als nur kraft eines besonderen Gesetzes
geschaffen: werden.
Kommissorien und außergewöhnliche Gerichte können unter gar keiner Benennung
und unter gar keinen Umständen errichtet werden.
Für den ganzen rumänischen Staat gibt es ein einziges Oberstes Gericht.
Art. 105. Die Geschworeneneinrichtung wird in allen Kriminalsachen und
für die politischen und Preßvergehen eingerichtet.
Die Klage wegen Ersatzes des Schadens, welcher die Folge von Pressehandlungen
und -vergehen ist, kann nur vor derselben Jurisdiktion angestrengt werden. Nur
die Geschworenenkommission wird über den Schadensersatz und seinen Betrag
urteilen und sich aussprechen.