Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                Reichs-Gesetzblatt 
                                                   Jahrgang 1910. 
                                                         Nr. 23. 
Inhalt: Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891. S. 665. 
— Bekanntmachung, betreffend die Einziehung von Reichskassenscheinen. S.        672. — Bekannt- 
       machung, betreffend die Behandlung der noch im Umlauf befindlichen       Eintalerstücke deutschen Ge- 
      präges. S. 672. 
  
  
  
 
  
  
  
(Nr. 3759.) Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891. 
             Vom 6. Mai 1910. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
                                                         Artikel I. 
Das Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 321) wird dahin geändert: 
A. An die Stelle der §§ 1 bis 5, 7, 10 bis 13, 17, 18 und 20 treten 
folgende Vorschriften:  
                                                           § 1. 
Schuldverschreibungen der Reichsanleihen können in Buchschulden des Reichs 
auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden. 
Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlauf brauchbarer 
Reichsschuldverschreibungen durch Eintragung in das bei der Reichsschulden- 
verwaltung zu führende Reichsschuldbuch. · 
                                                             § 1a. 
Mit Ermächtigung des Reichskanzlers können Buchschulden auch ohne 
Umwandlung begründet werden, wenn der Kaufpreis für Schuldverschreibungen, 
deren Nennwert der einzutragenden Buchschuld entspricht, nebst den Stückzinsen 
seit dem letzten Zinszahlungstermine bar eingezahlt wird. Der Reichskanzler setzt 
den Kaufpreis fest und bestimmt die Kasse, bei welcher die Einzahlung zu ge- 
schehen hat. Zur Erteilung der Ermächtigung ist er insoweit befugt, als er zur 
Ausgabe von Schuldverschreibungen ermächtigt ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                             97 
             Ausgegeben zu Berlin den 11. Mai 1910. 
 
	        
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