fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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von Eßwaaren und sonstigen geringfügigen Gegenständen, deren Gesammtwerth 20 Mark 
nicht übersteigt, von der Gebühr befreit sind. 
München, den 28. September 1879. 
v. Riedel. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath Luber. 
  
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Gesetzes über das 
Gebührenwesen betr. 
Königliches Staatsministerium der TPinanzen. 
Mit Bezugnahme auf §. 8 Abs. 3 und F. 46 der Instruktion vom 21. I. M. zum 
Vollzuge des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Gesetzes über das Gebührenwesen (Fin.= 
Min.-Bl. S. 205ff.), dann auf §F. 1 Abs. 4 und §. 2 Abs. 4 der Bekanntmachung vom 24. 
gl. Mts., das Kostenwesen in gerichtlichen Strafsachen betr. (Fin.-Min.-Bl. S. 245f.), sowie 
auf die weiteren Bekanntmachungen vom 25. desselben Mts., die Gebühren für öffentliche 
Mobiliarversteigerungen betr. (Ges.= und V.-Bl. S. 1270ff.) und vom heutigen, die Ge- 
bühren von Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien betr., wird Folgendes bestimmt: 
G. 1. 
Ueber die Anfälle an Gebühren, Geldstrafen, Auslagen und durchlaufenden Geldern 
in Gegenständen der streitigen und nichtstreitigen Rechtspflege, dann der 
Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege haben Abrechnung zu pflegen: 
I. in München 
a) mit dem k. Landrentamte daselbst: 
die beiden Bezirksämter in München, dann der Gerichtsschreiber des k. 
Amtsgerichtes München II; 
b) mit dem k. Stadtrentamte München II: 
die k. Gerichtsschreiber der Obergerichte und des k. Amtsgerichtes München 1, 
dann die sämmtlichen k. Notare. 
II. in Nürnberg: 
Die k. Gerichtsschreiber, dann das k. Bezirksamt und die sämmtlichen k. Notare mit 
dem k. Rentamte Nürnberg II.
	        
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