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Tagen in Kraft, von denen an für diese die Vorschriften der Reichsversicherungs-
ordnung über das Verfahren in Kraft gesetzt werden.
Mit denselben Tagen tritt für die einzelnen Zweige der Reichsversicherung
die Verordnung, betreffend das Verfahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiter-
versicherung vom 22. November 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 1017) außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 24. Dezember 1911.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3990.) Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter.
Vom 24. Dezember 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen Xx.
verordnen auf Grund des § 35 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung im
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
A. Einleitende Bestimmungen.
SI.
Vorsitzende, Versicherungsvertreter und Hilfskräfte des Versicherungsamts.
Die ständigen Stellvertreter des Vorsitzenden des Versicherungsamts (6 39
der Reichsversicherungsordnung) werden, soweit sie nicht bereits einen Diensteid
geleistet haben, durch einen Beauftragten der obersten Verwaltungsbehörde, in
deren Bezirke das Versicherungsamt seinen Sitz hat, vor dem Antritt ihres Amtes
auf die gewissenhafte Erfüllung der Amtspflichten eidlich verpflichtet. Das Gleiche
gilt für den Vorsitzenden eines als selbständige Behörde errichteten Versicherungs-
amts (§ 38 der Reichsversicherungsordnung).
Die Versicherungsvertreter werden spätestens in der ersten Verhandlung,
zu der sie zugezogen werden, von dem Vorsitzenden des Versicherungsamts auf
die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten eidlich verpflichtet (& 53 Abs. 1
der Reichsversicherungsordnung). § 51 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt
entsprechend. Die Verpflichtung gilt für die Dauer der Wahlzeit. Im Falle der
Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung.
Reichs. Gesetzbl. 1911. 179