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von Eßwaaren und sonstigen geringfügigen Gegenständen, deren Gesammtwerth 20 Mark
nicht übersteigt, von der Gebühr befreit sind.
München, den 28. September 1879.
v. Riedel.
Der General-Secretär:
Ministerialrath Luber.
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Gesetzes über das
Gebührenwesen betr.
Königliches Staatsministerium der TPinanzen.
Mit Bezugnahme auf §. 8 Abs. 3 und F. 46 der Instruktion vom 21. I. M. zum
Vollzuge des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Gesetzes über das Gebührenwesen (Fin.=
Min.-Bl. S. 205ff.), dann auf §F. 1 Abs. 4 und §. 2 Abs. 4 der Bekanntmachung vom 24.
gl. Mts., das Kostenwesen in gerichtlichen Strafsachen betr. (Fin.-Min.-Bl. S. 245f.), sowie
auf die weiteren Bekanntmachungen vom 25. desselben Mts., die Gebühren für öffentliche
Mobiliarversteigerungen betr. (Ges.= und V.-Bl. S. 1270ff.) und vom heutigen, die Ge-
bühren von Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien betr., wird Folgendes bestimmt:
G. 1.
Ueber die Anfälle an Gebühren, Geldstrafen, Auslagen und durchlaufenden Geldern
in Gegenständen der streitigen und nichtstreitigen Rechtspflege, dann der
Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege haben Abrechnung zu pflegen:
I. in München
a) mit dem k. Landrentamte daselbst:
die beiden Bezirksämter in München, dann der Gerichtsschreiber des k.
Amtsgerichtes München II;
b) mit dem k. Stadtrentamte München II:
die k. Gerichtsschreiber der Obergerichte und des k. Amtsgerichtes München 1,
dann die sämmtlichen k. Notare.
II. in Nürnberg:
Die k. Gerichtsschreiber, dann das k. Bezirksamt und die sämmtlichen k. Notare mit
dem k. Rentamte Nürnberg II.