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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
Nr. 24.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der
Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft in Cassel 1911. S. 205. — Bekannt-
machung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
S. 206.
(Nr. 3886.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft
in Cassel 1911. Vom 25. April 1911.
D. durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in
diesem Jahre in Cassel stattfindende Wanderausstellung der Deutschen Land-
wirtschafts-Gesellschaft.
Berlin, den 25. April 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrag:
Richter.
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(Nr. 3887.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen-
bahn-Verkehrsordnung. Vom 29. April 1911.
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:
Nr. la. Sprengstoffe. A. Sprengmittel. Eingangsbestimmungen.
1. Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe.
In dem mit „Ammoncahücit“ beginnenden Absatz wird in der Klammer
am Ende hinter „Ruß“ nachgetragen:
b auch mit Zusatz von Alkalichloriden, Alkalisulfaten oder ähnlichen
neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen
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Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1911.