Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 205 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
Nr. 24. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der 
Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft in Cassel 1911. S. 205. — Bekannt- 
machung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
S. 206. 
(Nr. 3886.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft 
in Cassel 1911. Vom 25. April 1911. 
D. durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in 
diesem Jahre in Cassel stattfindende Wanderausstellung der Deutschen Land- 
wirtschafts-Gesellschaft. 
Berlin, den 25. April 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
Richter. 
  
  
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(Nr. 3887.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung. Vom 29. April 1911. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. A. Sprengmittel. Eingangsbestimmungen. 
1. Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe. 
In dem mit „Ammoncahücit“ beginnenden Absatz wird in der Klammer 
am Ende hinter „Ruß“ nachgetragen: 
b auch mit Zusatz von Alkalichloriden, Alkalisulfaten oder ähnlichen 
neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 4 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1911.
	        
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