Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, so werden 
ermäßigte Tagegelder gewährt, und zwar: 
1. wenn sie sich nur innerhalb des Reichsgebiets bewegt, bei I 23 Mark, bei 
II 18 Mark, bei III 15 Mark, bei IV 12 Mark, bei V 9 Mark, 
bei VI 6 Mark, bei VII 3 Mark, « 
2. wenn sie sich innerhalb und außerhalb oder nur außerhalb des Reichs- 
gebiets bewegt, bei 1 26 Mark, bei II 20 Mark, bei III 18 Mark, 
bei IV 15 Mark, bei V 12 Mark, bei VI 8 Mark, bei VII 4,,0 Mark. 
Erstreckt sich die Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden 
beendet, so wird, 
1. wenn sie sich nur innerhalb des Reichsgebiets bewegt, das Einund- 
einhalbfache der für das Inland geltenden Sätze, 
2. wenn sie sich innerhalb und außerhalb oder nur außerhalb des Reichs- 
gebiets bewegt, das Einundeinhalbfache der für das Ausland geltenden 
Sätze gewährt. 
Bei Dienstreisen von mehr als 24 stündiger Dauer wird für den Tag des 
Überganges aus dem Inland in das Ausland der höhere, für den Tag der 
Rückkehr in das Inland der niedrigere Tagegeldsatz gewährt. 
2. 
Bei Dienstreisen außerhalb der Schutzgebiete erhalten an Fuhrkosten für 
jedes angefangene Kilometer einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung: 
  
  
innerhalb außerhalb 
1. für Wegestrecken, die auf Eisenbahnen oder des Neiheg bin 
Schiffen zurückgelegt werden können, Vert 2.— 
a) die im 9 1 unter I bis IV bezeichneten 1 
Beamten, wenn der Fahrpreis für die « 
ersteWagenklassebezahltist.......... 0,os 0,1o 
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffs- 
klasse bezahlt it or „900 
sonst 0,07!“ 1 0,07 
b) die unter V bezeichneten Beamten, wenn · 
der Fahrpreis innerhalb des Reichsgebiets 
für die zweite Wagenklasse, außerhalb des * 
Reichsgebiets für die erste Wagenklasse 
bezahlt it. -........... 0,o7-0,10 
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffs- » 
klassebezahlt ist.................... 0,07"0,09 
sonst ......... .. O,os 0,02 
 
	        
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