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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1912.
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. Nr 4.
Inhalt: Erlaß des Reichskanzlers über die Fuhrkosten bei Dienstreisen mit Kraftwagen. S. 165. —
Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. S. 146. — Bekanntmachung,, betreffend
Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 147.
(Nr. 4006.) Erlaß des Reichskanzlers über die Fuhrkosten bei Dienstreisen mit Kraftwagen.
Vom 30. Dezember 1911.
Auf Grund des § 6 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhr-
kosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, in der Fassung vom 8. Sep-
tember 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 993) wird folgendes bestimmt:
Auf Dienstreisen, die mit Kraftwagen ausgeführt werden, finden die Vor-
schriften der Reisekostenverordnung vom 8. September 1910 und der Ausführungs-
bestimmungen vom 29. September 1910 mit folgender Maßgabe Anwendung:
§ 1 .
Hat ein Beamter eine Strecke mit einem Kraftwagen zurückgelegt, so werden
ihm auf Antrag an Stelle der verordnungsmäßigen Fuhrkosten die notwendigen
Auslagen erstattet, wenn
1. die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich war oder
2. infolge der Benutzung des Kraftwagens die gesamten Reisekosten sich
ermäßigen oder
3. ein zwingendes dienstliches Interesse, insbesondere wegen des Zweckes
der Reise oder der besonderen Dringlichkeit des Falles, die Fahrt mit
dem Kraftwagen geboten erscheinen läßt oder
4. wenn in sonstigen Fällen wichtige dienstliche Gründe die Benutzung
des Kraftwagens ausnahmsweise rechtfertigen — insbesondere, wenn
dadurch eine zweckmäßige Zusammenlegung mehrerer Reisen ermöglicht
wird oder Übernachtungen vermieden werden oder eine sonstige erheb-
liche, im dienstlichen Interesse liegende Zeitersparnis erzielt wird - und
eine unverhältnismäßige Verteuerung der Reise nicht eintritt.
Reichs- Gesetzbl. 1912. 21
Ausgegeben zu Berlin den 15. Januar 1912.