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plastisches Trinitrotoluol (ein plastisches Gemenge von kristallini-
schem und flüssigem Trinitrotoluol mit einem Gehalte von höchstens
0,5 Prozent Kollodiumwolle),
2. Gruppe. b) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe.
Vor dem mit „Helit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet:
Helagon (Gemenge von höchstens 10 Prozent Kaliumperchlorat,
höchstens 5 Prozent Zinkaluminium, von aromatischen Nitrover-
bindungen — darunter höchstens 20 Prozent des Gesamtgemenges
an Trinitroverbindungen —, von neutralen Salpeterarten, ausge-
nommen Kali- und Barytsalpeter, auch mit Zusatz von Getreide-
oder Kartoffelmehl oder ähnlichen Kohlenstoffträgern sowie von
neutralen, die Gefährlichkeit nicht erhöhenden Salzen).
Vor dem mit „Perilit“ beginnenden Absatz wird eingefügt:
Peragon (Gemenge von höchstens 60 Prozent Kaliumperchlorat,
höchstens 4 Prozent Zinkaluminium) von aromatischen Nitrover-
bindungen — darunter höchstens 6 Prozent des Gesamtgemenges
an Trinitroverbindungen —, von neutralen Salpeterarten, ausge-
nommen Kali- und Barytsalpeter, auch mit Zusatz von Getreide-
oder Kartoffelmehl oder ähnlichen Kohlenstoffträgern sowie von
neutralen, die Gefährlichkeit nicht erhöhenden Salzen).
2. Beförderungsvorschriften. A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel.
In Ziffer 2 Abs. (1) wird am Ende hinzugefügt:
Das sogenannte flüssige Trinitrotoluol darf außer in starke,
dichte, sicher verschlossene Holzbehälter auch in eiserne Behälter ver-
packt sein; diese müssen einen völlig dichten Verschluß haben, der
im Falle eines Brandes dem Drucke der im Innern des Behälters
sich entwickelnden Gase nachgibt.
Nr. V. Atzende Stoffe.
In Ziffer 6 der Eingangsbestimmung wird gestrichen:
Benzoylchlorid
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 6. Januar 1912.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.