Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                   — 170 — 
(Nr. 4022.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn--Verkehrsordnung. Vom 12. Februar 1912. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage) wie folgt, ergänzt und geändert: 
                                   Nr. Ia. Sprengstoffe. 
1. Eingangsbestimmungen.          A. Sprengmittel. 
a) In der 1. Gruppe a) Ammoniaksalpetersprengstoffe wird der 
mit „Ammon-Robelit mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw.“ 
beginnende Absatz gefaßt: 
Ammon-Robelit mit den angehängten Buchstaben A, 
B, C usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, 
Alkalichloriden, karbonaten, -ilikaten, sulfaten, phosphaten und 
ähnlichen die Gefahr nicht erhöhenden Salzen, von aromatischen 
Nitroverbindungen usw. wie bisher); „ 
hinter dem mit „Wetter-Gehlingerit mit den angehängten Zahlen I) II 
und III “ beginnenden Absatz eingefügt: 
Wetter-Gehlingerit mit den angehängten Zahlen II a 
und III a (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehl und 
höchstens 6 Prozent Trinitrotoluol, auch mit Zusatz von Baryt- 
salpeter); 
die Fassung der mit „Westfalit und Westfalit A““, mit „Gesteins- 
Westfalit B“ und mit „Gesteins-Westfalit C beginnenden Absätze, 
wie folgt, geändert: · 
Westfalit und Westfalit A (Gemenge von Salpeter, Harzen, 
Raphthalin und rohen Teerölen, auch mit Zusatz von Lacken und 
Firnissen, von Aluminium oder Schwermetallegierungen des Alu- 
miniums und von höchstens 3 Prozent Kaliumbichromat). 
Gesteins-Westfalit B (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitro- 
benzol von Aluminiumpulver oder Schwermetallegierungen des 
Aluminiumg). 
Gesteins-Westfalit C (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitro- 
toluol und von Aluminiumpulver oder Schwermetallegierungen 
des Aluminiums). 
b) In der 2. Gruppe b) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe 
wird vor dem mit „Peragon“ beginnenden Absatz eingeschaltet: 
Miedziankit 1 (Gemenge von Kaliumchlorat und höchstens 10 Pro- 
zent Leuchtpetroleum mit einem Flammpunkt von mindestens 30°).
	        
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