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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr. 13.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Norwegens zu dem am 4. Mai 1910 in Paris unter-
zeichncten Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen sowie die In-
kraftsetzung des Abkommens in der Südafrikanischen Union und in Neufundland. S. 1897. — Be-
kanntmachung, betreffend Ergänzung der Materialvorschriften für Land- und Schiffsdampfkessel.
S. 188. — Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung. S. 189.
— Bekanntmachung, betreffend die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung der deutschen
Bediensteten ausländischer Staaten und solcher Personen, welche nicht der inländischen Gerichtsbar-
keit unterstehen. S. 191. — Bekanntmachung, betreffend die Erhebung von Beiträgen zur
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung für Deutsche, die bei einer amtlichen Vertretung des
Reichs oder eines Bundesstaats im Ausland oder bei deren Leitern oder Mitgliedern beschäftigt
sind. S. 191.
(Nr. 4029.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Norwegens zu dem am 4. Mai 1910
in Paris unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung un-
züchtiger Veröffentlichungen sowie die Inkraftsetzung des Abkommens in der
Südafrikanischen Union und in Neufundland. Vom 1. März 1912.
Dem im Reichs-Gesetzblatte von 1911 Seite 209 abgedruckten, am 4. Mai 1910
in Paris unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger
Veröffentlichungen ist Norwegen durch eine am 3. Januar 1912 gemäß Artikel 4
des Abkommens abgegebene Erklärung beigetreten.
Ferner hat die Großbritannische Regierung durch Erklärungen gemäß Ar-
tikel 7 Abs. 1 des Abkommens der Französischen Regierung angezeigt, daß sie
das Abkommen in der Südafrikanischen Union und in Neufundland in Kraft
setzen werde. Die die Südafrikanische Union betreffende Anzeige ist am 8. No-
vember 1911, die Neufundland betreffende Anzeige ist am 11. November 1911
in Paris hinterlegt worden.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 5. Ja-
nuar 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) an.
Berlin, den 1. März 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Kiderlen-Waechter.
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Ausgegeben zu Berlin den 11. März 1912.