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in den Materialvorschriften für Schiffsdampfkessel (Anlage 1 —
Reichs--Gesetzbl. 1909 S. 63 —) im zweiten Teile auf der letzten
Zeile vor „B. Winkeleisen“ das Wort „größeren“ durch das
Wort „größten“
und
in den Bauvorschriften für Landdampfkessel und für Schiffsdampf-
kessel (Anlagen II und 2 — Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 29 und
76 —) im Abschnitt XII, 1 und IX, 1 je auf der zweiten Zeile
das Wort „derartig““ und „derartiger“ durch das Wort „derart“
zu ersetzen.
Berlin, den 2. März 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
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(Nr. 4031.) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung. Vom
4. März 1912.
Auf Grund des § 44 Abs. 1, 2, 3, § 60 Abs. 4 der Gewerbeordnung hat
der Bundesrat in Abänderung der durch Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 27.November.1896/ 13.Januar.1909
— (Reichs-Gesetzbl. S. 745/259) veröffentlichten Ausführungsbestim-
mungen zur Gewerbeordnung beschlossen:
1. Abschnitt I „Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden““.
Es ist folgende Ziffer 3 anzufügen:
" 3. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 und 2 finden auf Handlungs-
agenten, die ein stehendes Gewerbe betreiben, in Ansehung der
Befugnis, als Vermittler oder Vertreter des Geschäftsherrn den
Ankauf von Waren vorzunehmen oder Bestellungen auf Waren
zu suchen (§ 44 Abs. 1), Anwendung.“
2. Abschnitt III „Formulare für Wandergewerbescheine".
Es ist folgender Zusatz anzufügen:
· «Die für Seite 3 der Formulare A, B, C, erforderliche
Photographie ist in Visitenkartenformat unaufgezogen bei Stellung
des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheins beizu-
bringen. Sie muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopf-
größe von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel
nicht älter als fünf Jahre sein. Sie ist zu erneuern, wenn in
dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung
eingetreten ist.