Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                          — 194 — 
                      Ferner treten folgende neue Ziffern hinzu: 
  
  
2. Im Frieden haben Militärsonderzüge einschließlich der Leerzüge bei 
der Durchführung des Fahrplans in Hinsicht auf die pünktliche Beförderung 
den Vorrang 
a) vor allen Zügen des öffentlichen Verkehrs bei Gefahr im Ver- 
zuge (s. Abs. 1); 
b) vor Personenzügen und Güterzügen, wenn infolge eingetretener 
Unregelmäßigkeiten andernfalls eine erhebliche Störung besonders um- 
fangreicher Transporte (Kaisermanöver) einzutreten droht. Die nötigen 
Anordnungen werden entweder von der betriebsleitenden Verwaltung 
selbst, oder von den mit der Überwachung des Betriebs auf der be- 
treffenden Bahnstrecke von ihr beauftragten Beamten getroffen. 
Inwieweit den Militärsonderzügen in solchen Fällen auch der 
Vorrang vor Eilzügen und Schnellzügen zu geben ist, wird von der 
Eisenbahnverwaltung im Benehmen mit der Militärverwaltung jedesmal 
besonders bestimmt. 
  
3. Im Kriege geht die Beförderung der Militärtransporte allen 
anderen Transporten unbedingt vor. 
           Berlin, den 19. März 1912. 
                                           Der Reichskanzler. 
                                           von Bethmann Hollweg. 
  
———— 
(Nr. 4036.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie 
Sandbläsereien. Vom 20. März 1912. 
Auf Grund der §§. 120e, 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat be- 
schlossen: 
Die Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie 
Sandbläsereien, vom 5. März 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) bleiben bis zum 
1. April 1913 in Kraft. 
          Berlin, den 20. März 1912. 
                                      Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
                                                           Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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