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erlassenen Instruktion vom 27. November 1911 in bezug auf Material,
Gestalt, Einrichtung oder Bezeichnung nicht entsprechen, wohl aber in
den bezeichneten Punkten nach den vor dem 1. April 1912 geltenden
Vorschriften zulässig sind, werden noch bis zum 31. Dezember 1913
zur ersten Neueichung zugelassen.
2. Bereits geeichte Meßgeräte der in Nr. 1 bezeichneten Art werden noch
bis zum 31. Dezember 1921 zur Wiederholung der Neueichung zu-
gelassen.
3. Bei Förderwagen und Fördergefäßen, die bereits im Betriebe verwendet
sind, beträgt die Fehlergrenze für die Neueichung bis zum 31. De-
zember 1912 ½ des Raumgehalts.
4. Vorstehende Vorschriften treten zugleich mit der Maß- und Gewichts-
ordnung vom 30. Mai 1908 in Kraft.
Berlin-Charlottenburg, den 25. März 1912.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
Robolski.
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(Nr. 4044.) Bekanntmachung, betreffend Eichung von Meßgeräten in Molkereien. Vom
28. März 1912.
Auf Grund des § 12 Abs. 1 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 349) hat der Bundesrat beschlossen:
1.
Von der Verpflichtung zur Neueichung und Nacheichung werden bis zum
31. Dezember 1916 ausgenommen:
1. die zur Annahme der Vollmilch in Molkereien benutzten, nicht eich-
fähigen Neigungswagen (Zeigerwagen) mit Milchbehälter, soweit sie vor
dem 1. April 1913 in den Betrieben aufgestellt worden sind,
2. die zur Rückgabe der Magermilch in Molkereien benutzten, nicht eich-
fähigen Wagen mit Milchbehälter, die mit selbsttätigem Zufluß ver-
sehen oder als Neigungswagen ausgeführt sind.
§ 2.
Diese Vorschriften treten gleichzeitig mit der Maß- und Gewichtsordnung
vom 30. Mai 1908 in Kraft.!
Berlin, den 28. März 1912.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.