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gang oder über Ortsveränderungen von Tieren, die der Beaufsichtigung unterstellt
sind oder sich in den ihr unterworfenen Betrieben, Unternehmungen und Veranstal-
tungen befinden, ferner über das Bestehen, die Eröffnung oder Einstellung dieser Be-
triebe, Unternehmungen und Veranstaltungen bei einer in der Anordnung zu bezeich-
nenden Stelle Anzeige erstattet wird.
2. Viehuntersuchung beim Eisenbahn- und Schiffsverkehre.
(§ 17 Nr. 1 des Gesetzes.)
§ 8.
(1) Mit der Eisenbahn in Wagenladungen zur Versendung kommendes Ge-
flügel muß bei oder unmittelbar nach dem Entladen einer amtstierärztlichen Unter-
suchung unterworfen werden, wobei sich die Besichtigung auf alle Tiere zu erstrecken hat.
(2) Die Landesregierung kann solche Sendungen von dem Untersuchungszwange
befreien, sofern sie innerhalb der letzten 12 Stunden vor dem Entladen durch einen
deutschen beamteten Tierarzt untersucht worden sind.
§ l9.
Inwieweit im übrigen eine amtstierärztliche Untersuchung von Vieh vor dem
Verladen und vor oder nach dem Entladen im Eisenbahn- und Schiffsverkehre statt.
zufinden hat, bestimmt die Landesregierung.
§ 10.
Die Landesregierung kann vorschreiben, daß von dem Zeitpunkt des Verladens
oder Entladens des nach den §§ 8) 9 zu untersuchenden Viehes einer von ihr zu
bezeichnenden Stelle Anzeige erstattet wird.
3. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh.
(§ 17 Nr. 2 des Gesetzes.)
§ 11.
(1) Das Treiben der im Besitze von Viehhändlern befindlichen Schweine
und Gänse auf öffentlichen Wegen ist verboten. Die Landesregierung kann es für
kürzere Strecken gestatten.
(2) Das Treiben alles anderen im Besitze von Viehhändlern befindlichen
Viehes auf öffentlichen Wegen kann durch die höhere Polizeibehörde verboten werden.
§ 12.
Das Treiben von Vieh auf dem Wege zum oder vom Markte kann verboten
oder auf bestimmte Wege beschränkt werden.
§ 13.
(1) Das Treiben von Wanderschafherden, d. h. von Schafherden, die zum
Zwecke des Aufsuchens von Weideflächen über mehrere Feldmarken getrieben werden,
bedarf der polizeilichen Genehmigung.