fullscreen: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Gesesammlung 
für das - 
Königreich Sachsen. 
10. 
  
34.) Mandat, 
zu Entscheidung einiger zweifelhafter Rechksfragen, 
vom sSosten März 1322. 
Wa9 Friedrich August, von GO-TTES Gnaden, Kdnig 
von Sachsen ctc. 2c. 2c. haben, zu Beseitigung der bei nachstehenden Rechtsfragen 
zeither Statt gefundenen Zweifel, folgende Entscheidungen gegeben: 
I. 
Ob eine Schenkung auf den Todesfall durch bloße Willenserklärung 
und ohne Feierlichkeiten widerrufen werden könne? 
Zum Widerruf einer solchen Schenkung soll eine jede, auch ohne Feierlichkeie gesche- 
bene Willenserklärung hinlänglich seyn, es sei denn, daß sich der Schenkende des Wider- 
rufungrechtes ausdrücklich begeben habe. 
II. 
Ob im summarischen Besitzprocesse die Fehler des Besitzes 
zu beruͤcksichtigen sind? 
Wenn in dieser Proceßart sofort, entweder durch Urkunden, Privatdocumente nicht 
ausgeschlossen, oder durch Aussagen der von dem einen oder dem andern Theile angege— 
benen Zeugen, bescheinigt worden ist, daß der Kläger im Verhältniß gegen den Beklag- 
ten heimlich, oder mit Gewale, oder bietweise den jüngsten Besis erlange habe, so soll 
der Kläger bei solchem fehlerhaften Besite nicht geschüße werden. 
Gesetzsammlung 1822. ( 410 )
	        
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