Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                           — 269 — 
   (3) Für die Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe gilt noch 
folgen des: 
  a) Nur Wagen mit federnden Stoß- und Zugvorrichtungen, fester, sicherer 
  Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Türen, möglichst 
   ohne Bremsvorrichtung, dürfen verwendet werden. 
  b) Wagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, Muttern usw. 
hervorstehen, dürfen nicht verwendet werden. 
  c) Wagentüren und Fenster sind verschlossen zu halten und zu dichten. 
Papier darf hierzu nicht verwendet werden. 
  d) Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert worden oder die demnächst 
zur Untersuchung in der Werkstätte bestimmt sind, dürfen nicht ver- 
wendet werden. 
  e) Die Sendungen sollen von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation 
in denblben Wagen befördert werden; Umladungen sind tunlichst zu 
vermeiden 
                                                E. Verladung. 
         (1) Schieß- und Sprengmittel der 1. und 2. Gruppe dürfen nicht mit 
Munition der 2. Gruppe und nicht mit den Gegenständen unter I c, I d, l e, 
II, III und V sowie nicht mit leicht feuerfangenden Stoffen in denselben Wagen 
verladen werden. Mit Pikrinsäure darf Blei nicht zusammengeladen werden. 
  (2) Beim Verladen sind Erschütterungen der Behälter sorgfältig zu ver- 
meiden; insbesondere dürfen sie nicht gestürzt, gerollt oder geschoben, auch nicht 
um einen Stützpunkt auf dem Boden gedreht werden, sie sind vielmehr stets mit 
großer Vorsicht zu tragen und hauptsächlich vor Stoß zu schützen. 
        (3) Für das Verladen der Schieß- und Sprengmittel der 
2. Gruppe ist noch folgendes zu beachten: 
a) Die Behälter müssen in den Eisenbahnwagen so fest lagern, daß sie 
      gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus 
      oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere müssen liegende Tonnen 
      und Fässer gleichlaufend mit den Längsseiten des Wagens verladen 
     und durch Holzunterlagen unter Decken gegen jede rollende Bewegung 
      gesichert werden. 
b) Die Wagen dürsen nur bis zu zwei Dritteilen ihres Ladegewichts be- 
       laden werden. Die Höhe der Ladung im Wagen darf 1,3 Meter 
       nicht überschreiten, es sei denn, daß nicht mehr als drei Schichten 
       übereinander gelagert werden. 
c) Es dürfen nur Mengen bis 1 000 Kilogramm mit anderen Gütern 
      zusammen verladen werden, vorausgesetzt, daß letztere nicht leicht ent- 
       zündlich sind und nicht früher als die Schieß= und Sprengmittel aus- 
      geladen werden. 
d) Die Schieß= und Sprengmittel dürfen nicht von den Güterböden oder 
      Gütersteigen aus, sondern müssen auf möglichst abgelegenen Seiten- 
       strängen und tunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit dem sie be-
	        
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