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(3) Für die Schieß- und Sprengmittel der 2. Gruppe gilt noch
folgen des:
a) Nur Wagen mit federnden Stoß- und Zugvorrichtungen, fester, sicherer
Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Türen, möglichst
ohne Bremsvorrichtung, dürfen verwendet werden.
b) Wagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, Muttern usw.
hervorstehen, dürfen nicht verwendet werden.
c) Wagentüren und Fenster sind verschlossen zu halten und zu dichten.
Papier darf hierzu nicht verwendet werden.
d) Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert worden oder die demnächst
zur Untersuchung in der Werkstätte bestimmt sind, dürfen nicht ver-
wendet werden.
e) Die Sendungen sollen von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation
in denblben Wagen befördert werden; Umladungen sind tunlichst zu
vermeiden
E. Verladung.
(1) Schieß- und Sprengmittel der 1. und 2. Gruppe dürfen nicht mit
Munition der 2. Gruppe und nicht mit den Gegenständen unter I c, I d, l e,
II, III und V sowie nicht mit leicht feuerfangenden Stoffen in denselben Wagen
verladen werden. Mit Pikrinsäure darf Blei nicht zusammengeladen werden.
(2) Beim Verladen sind Erschütterungen der Behälter sorgfältig zu ver-
meiden; insbesondere dürfen sie nicht gestürzt, gerollt oder geschoben, auch nicht
um einen Stützpunkt auf dem Boden gedreht werden, sie sind vielmehr stets mit
großer Vorsicht zu tragen und hauptsächlich vor Stoß zu schützen.
(3) Für das Verladen der Schieß- und Sprengmittel der
2. Gruppe ist noch folgendes zu beachten:
a) Die Behälter müssen in den Eisenbahnwagen so fest lagern, daß sie
gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus
oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere müssen liegende Tonnen
und Fässer gleichlaufend mit den Längsseiten des Wagens verladen
und durch Holzunterlagen unter Decken gegen jede rollende Bewegung
gesichert werden.
b) Die Wagen dürsen nur bis zu zwei Dritteilen ihres Ladegewichts be-
laden werden. Die Höhe der Ladung im Wagen darf 1,3 Meter
nicht überschreiten, es sei denn, daß nicht mehr als drei Schichten
übereinander gelagert werden.
c) Es dürfen nur Mengen bis 1 000 Kilogramm mit anderen Gütern
zusammen verladen werden, vorausgesetzt, daß letztere nicht leicht ent-
zündlich sind und nicht früher als die Schieß= und Sprengmittel aus-
geladen werden.
d) Die Schieß= und Sprengmittel dürfen nicht von den Güterböden oder
Gütersteigen aus, sondern müssen auf möglichst abgelegenen Seiten-
strängen und tunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit dem sie be-