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(2) In diesem Falle ist das Ergebnis der Untersuchung unter Angabe des
Tages in ein Untersuchungsbuch einzutragen, in dem die untersuchten Tiere einzeln
nach Geschlecht, Farbe, Abzeichen und Alter bezeichnet sein müssen. Das Unter-
suchungsbuch ist 6 Monate lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzu-
bewahren. Der Führer der Tiere beim Schiffahrtsbetrieb und beim Gewerbebetrieb
im Umherziehen hat es stets mit sich zu führen.
9. Hundehalsbänder.
(§ 17 Nr. 8 des Gesetzes.)
§ 34.
Frei umherlaufende Hunde müssen mit Halsbändern versehen sein, die Namen
und Wohnort oder Wohnung des Besitzers oder, nach näherer Bestimmung der Landes-
regierung, ein sonstiges, die Zugehörigkeit des Hundes sicherstellendes Kennzeichen
ersehen lassen.
10. Deckregister.
(§ 17 Nr. 9 des Gesetzes.)
§ 35.
(1) Personen, die einen Hengst oder Bullen (Stier, Farren) zum Decken
fremder Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, oder die Beauftragten dieser
Personen, desgleichen die Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder
Vereinen, die Hengste oder Bullen zur Zucht halten, haben Deckregister nach näherer
Anweisung der Landesregierung zu führen und den Polizeibeamten und beamteten
Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(2) Soweit nicht die Landesregierung anders bestimmt, gilt als fremdes Vieh
nicht das Vieh derjenigen Personen, die in dem Betriebe des Hengst. oder Bullen-
besitzers beschäftigt sind.
§ 36.
Die Landesregierung kann anordnen, daß Personen, die einen Hengst oder
Bullen zum Decken fremder Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, desgleichen
die Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, die Hengste
oder Bullen zur Zucht halten, dies einer von der Landesregierung zu bestimmenden
Stelle anzuzeigen haben.
11. Viehladestellen.
(§ 17 Nr. 10 des Gesetzes.)
§ 37.
(1) Die für den öffentlichen Verkehr benutzten Viehladestellen müssen mit un-
durchlässigem Boden versehen sein.
(2) Die Landesregierung kann für Viehladestellen mit geringerem Verkehr Aus-
nahmen zulassen.
(3)Für schon bestehende Viehladestellen kann die Landesregierung eine an-
gemessene Frist zur Herstellung des undurchlässigen Bodens gewähren.
Reichs Gesetzbl. 1912. 3