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E. Verladung.
(1) Munition der 2. Gruppe darf nicht mit Schieß- und Sprengmitteln
der 1. und 2. Gruppe, nicht mit den Gegenständen unter 1 c, I1d, 1 e, 1 I, III
und V sowie nicht mit leicht feuerfangenden Stoffen in denselben Wagen ver-
laden werden. Im übrigen gelten sinngemäß die Vorschriften unter 1 a E, Abs. (2)
und (3) a), b), d) und e).
(2) In Deutschland finden die Vorschriften des Abs. (1) auf Munition
der 2. Gruppe, Ziffer 1, keine Anwendung, vielmehr gelten dort die Vorschriften
der Eisenbahnverkehrsordnung (Anlage C, Abschnitt I b E, Abs. (1).
F. Sonstige Vorschriften.
(1) Bei der Beförderung der Munition der 2. Gruppe sind die Vor-
schriften unter I a F und G zu beachten.
(2) In Deutschland findet die Vorschrift des Abs. (1) auf Munition der
2. Gruppe, Ziffer 1, keine Anwendung.
Ic. Zündwaren und Feuerwerkskörper.
Zur Beförderung sind zugelassen:
1. Zündkörper, Zündschnüre.
a) Gewöhnliche Zündhölzer und andere Reib- und Streichzünder
b) pyrotechnische Zündstäbchen, wie bengalische Zündhölzer, Goldregen-
hölzer, Blumenregenhölzer, Wunderkerzen und dergleichen;
c) Sicherheitszünder (Zündschnüre aus dünnem, dichtem Schlauche mit
Schwarzpulverseele von geringem Querschnitt) (wegen anderer Zünd-
schnüre vgl. I b, 1. Gruppe, Ziffer 1).
2. Myrotechnische Scherzartikel, Zündbänder.
a) Knallbonbons, Blumenkarten, Blättchen von Kollodiumpapier und
ähnliche Sachen, die ganz geringe Mengen von Kollodiumpapier oder
kleine Knallsilberpünktchen enthalten;
b) Knallerbsen, Knallgranaten und ähnliche Artikel mit Knallsilber;
1000 Stück dürfen nicht über 1 Gramm Knallsilber enthalten;
e) Konfettibomben, Boskozylinder, Kottillonfrüchte und ähnliche Artikel,
die eine kleine Ladung von Kollodiumwolle zum Ausstoßen einer un-
gefährlichen Füllung, wie Wattekugeln, Konfetti und dergleichen ent-
halten;
d) Zündblättchen (Amorces), Zündbänder, Paraffinzündbänder, Knallkorke,
enthaltend einen Knallsatz aus Kaliumchlorat oder Salpeter, aus ge-
ringen Mengen von Phosphor, ferner aus Schwefelantimon, Schwefel,
Milchzucker, Ultramarin, Klebemitteln (Dextrin, Gummi) oder dergleichen;
in 1000 Zündpillen dürfen im ganzen höchstens 7,5 Gramm Knallsatz