Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                        — 290 — 
                                 III. Brennbare Flüssigkeiten. 
1. Kohlenwasserstoffe, und zwar: 
a) Petroleum, rohes und gereinigtes, wenn es bei 17,5 Grad ein 
spezifisches Gewicht von mindestens 0,780 hat, oder bei einem 
Barometerstande von 760 Millimeter (auf die Meereshöhe 
reduziert) im Abelschen Apparat nicht unter 21 Grad entzünd- 
liche Dämpfe gibt (Testpetroleum). 
     Aus Braunkohlenteer bereitete Öle, Torf und Schiefer- 
öle, Asphaltnaphtha und Destillate aus solchen, wenn diese 
Stoffe mindestens das vorbezeichnete spezifische Gewicht 
haben (Solaröl, Photogen und dergleichen). 
    Steinkohlenteeröle, die bei 17,5 Grad ein gerin geres spezi- 
fisches Gewicht als 0,950 haben (Benzol, Toluol, Xylol, Kumol 
und dergleichen). 
     Kohlenwasserstoffe anderen Ursprunges, die bei 17,5 Grad 
ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,830 haben, mit Ausnahme 
von Schmierölen, die im Pensky-Martensschen Apparat erst bei einer 
Wärme von mindestens 100 Grad entzündliche Dämpfe geben. 
b) Petroleum, rohes und gereinigtes, Braunkohlenteeröle, Torf- 
und Schieferöle, Asphaltnaphtha sowie Destillate aus solchen, 
wenn diese Stoffe bei 17,5 Grad ein spezifisches Gewicht von 
weniger als 0,780 und mehr als  0,680 haben. 
Petroleumnaphtha und Destillate aus Petroleum und 
Petroleumnaphtha (Benzin, Ligroin, Putzöl und dergleichen), 
wenn diese Stoffe bei 17,5 Grad ein spezifisches Gewicht von 
mehr als 0,680 haben. 
e) Petroleumäther (Gasolin, Gasäther, Neolin und dergleichen) und 
ähnliche aus Petroleumnaphtha oder Braunkohlenteer be- 
reitete, leicht entzündliche Stoffe, wenn sie bei 17,5 Grad ein 
spezifisches Gewicht von höchstens 0,680 haben. 
2. Flüssigkeiten, die bereitet sind einerseits aus Petroleum- 
naphtha oder ähnlichen leicht entzündlichen Flüssigkeiten, anderseits 
aus Harz, Kautschuk, Guttapercha oder Seife. 
Ester (Äther) aller Art, zum Beispiel Amylazetat (für Petroleumäther 
vgl. Ziffer 1 c, für Schwefeläther vgl. Ziffer 3). 
3. Schwefeläther, auch mit anderen Flüssigkeiten gemengt z. B. 
Hoffmannstropfen), Lösungen von Nitrozellulose in Schwefeläther (Kollo- 
dium), in Amylalkohol), in Athylalkohol, in Methylalkohol) in Essig- 
äther, in Amylazetat, in Azeton, in Nitrobenzol oder in Gemengen dieser 
Flüssigkeiten (z. B. Zaponlacke). 
4. Lösungen von Nitrozellulose in Essigsäure. 
5. Holzgeist, roh und rektifiziert, Azeton, Azetaldehyd (auch in 
alkoholischer Lösung).
	        
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