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an den amtstierärztlich überwachten Eingängen betreten kann. Solange der Zutrieb
zum Markte andauert, darf Vieh vom Marktplatz nicht durch die Eintriebstellen,
sondern nur durch gesonderte, polizeilich überwachte Ausgänge abgeführt werden.
(2) Für größere Viehmärkte kann von der Landesregierung eine feste Ein-
friedigung vorgeschrieben sowie angeordnet werden, daß auf den Standplätzen für
Großvieh Einrichtungen zum Anbinden der Tiere vorhanden sein müssen, möglichst
derart, daß die Tiere in Reihen stehen, und daß vor ihren Köpfen ein Gang frei-
bleibt, endlich, daß für Schafe und Schweine die einzelnen Pferche und Buchten
reihenweise so aufgestellt sein müssen, daß zwischen ihnen ein Gang freibleibt.
(3) Die Viehmarktplätze sind so instandzusetzen und so imstande zu er-
halten, daß sie rasch und gründlich gereinigt werden können. Die Eintriebstellen
sind in ihrer ganzen Breite und auf eine Länge von mindestens 10 m mit ebenem,
hartem Boden zu versehen.
(4) Für Plätze, auf denen regelmäßig stark beschickte Viehmärkte stattfinden,
kann die zweckentsprechende Pflasterung der Eingänge, in besonderen Fällen auch des
ganzen Viehmarktplatzes, vorgeschrieben werden.
§ 42.
In unmittelbarer Nähe der Märkte muß ein besonderer Raum zur vorläufigen
Absonderung und weiteren Beobachtung kranker oder verdächtiger Tiere vorhanden
sein. Auf Märkten mit geringem Verkehre kann von der Bereitstellung dieses Raumes
abgesehen werden.
§ 43.
Die Unterkunftsräume für Vieh auf den Viehmärkten, den Nutzviehhöfen und
Schlachtviehhöfen und in den öffentlichen Schlachthäusern (Markthallen, Stallungen,
Absonderungsräume) müssen mit undurchlässigem Fußboden und glatten Wänden ver-
sehen sowie ausreichend beleuchtet sein. Die Anbindevorrichtungen auf Märkten) ferner
die Rampen, Buchten und Hürden müssen aus leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden
Stoffen hergestellt sein. § 44
.
Für Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe kann die Anlage getrennter Ent. und
Verladerampen und getrennter Zu- und Abfuhrwege sowie die Plasterung der Trieb-
straßen, für öffentliche Schlachthäuser die Anlage getrennter Ent- und Verladerampen,
für Viehmärkte diejenige getrennter Zu- und Abfuhrwege durch die höhere Polizei-
behörde angeordnet werden.
§ 45.
(1) Für die Herstellung der in den §§ 41 bis 43 vorgeschriebenen Einrichtungen
kann von der Landesregierung eine Frist bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten des
Gesetzes gewährt werden.
(2) Für Jahr- und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung
befreit sind (§ 6 Abs. 2), sowie für Remontemärkte, endlich für Viehausstellungen
und Viehmärkte von beschränktem Umfang, die nur aus dem Ausstellungs- (Markt.)
Ort oder dessen näherer Umgebung beschickt sind, kann von der Herstellung der Ein-
richtungen ganz oder teilweise abgesehen werden.
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