Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                        — 294 — 
b) in eiserne Gefäße (sogenannte Hobbocks), oder 
c) in Glas- oder Tongefäße oder bei Mengen bis zu 10 Kilogramm in 
doppelte starke Papierumhüllungen (Beutel)) die Behälter und Beutel 
sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter mit geeigneten 
Verpackungsstoffen fest einzubetten; 
d) bei allen Bleifarben sind auch Gefäße aus Weiß- oder anderem 
Eisenbleche zugelassen; 
e) bei allen Blei- und Kupferverbindungen in wasserhaltiger Lösung 
sind auch dichte Kessel und Kesselwagen aus Stoffen zulässig) die von 
den Verbindungen nicht angegriffen werden. 
(7) Die Stoffe der Ziffer 7 sind zu verpacken: 
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer oder Kisten) 
oder in starke, dichte, gut verschlossene Säcke. 
8) Die Stoffe der Ziffer 8 sind zu verpacken: 
in starke, dichte, mit Papier ausgelegte und sicher verschlossene 
Holzbehälter (Fässer oder Kisten). 
(9) Auf den Versandstücken und auf den Kesselwagen mit Stoffen der 
Ziffern 1 bis 8 muß ihr Inhalt deutlich und dauerhaft angegeben sein. Sammel- 
bezeichnungen, wie Arsenikalien, Bleipräparate, Giftfarben, sind zulässig. Außer- 
dem ist bei den Stoffen der Ziffern 1, 3 bis 5 sowie G6 a) die Bezeichnung 
Gift. , bei Ferrosilizium (Ziffer 2) die Aufschrift -- Vor Nässe zu bewahren. 
Nicht stürzen." hinzuzufügen.
 
                                              B. Sonstige Vorschriften. 
(1)   Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A. 
gegebenen Vorschriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher ver- 
schlossenen Hohlbehälter zusammengepackt werden: 
a) bis zu 5 Kilogramm die Stoffe der Ziffern 1, 3 und 8, doch ist die 
Beipackung von Qyankalium, Zyannatrium und chlorsauren Salzen zu 
Säuren oder sauren Salzen verboten; 
b) bis zu 10 Kilogramm die Stoffe der Ziffer 6 a); 
c) in beliebiger Menge die Stoffe der Ziffern 2, 6 b) und 7. 
Der Behälter muß, wenn er Stoffe der Ziffern 1, 3, 4, 5 oder 6 a) enthält, 
die Bezeichnung: "Giftige Stoffe." tragen. 
(2) Die Stoffe der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 a) dürfen nicht mit Nahrungs- 
oder Genußmitteln zusammen verladen werden. 
(3) Die Stoffe der Ziffern 3, 5 und 8 dürfen nicht mit Säuren, die- 
jenigen der Ziffer 5 auch nicht mit sauren Salzen zusammen verladen werden. 
Kesselwagen mit Stoffen der Ziffer 5 sind in die Züge so einzustellen, daß sie 
von Wagen mit flüssigen Säuren mindestens durch einen Wagen getrennt sind. 
(4) Die Stoffe der Ziffer 5 dürfen nur in Kesselwagen oder in offenen 
Wagen befördert werden. 
(5) Ferrofilizium ist völlig trocken und in völlig trockenen Behältern aus 
zuliefern; wenn es in offenen Wagen befördert wird, müssen diese mit wasser- 
dichten Decken eingedeckt sein.
	        
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