Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden Decken muß sich eine Schicht 
von trockenem, gelöschtem Kalk, von Torfmull oder von gebrauchter 
Lohe befinden; 
e) Stoffe der Ziffer 6 müssen nach Abs. (1) a) verpackt sein; 
f) Stoffe der Ziffer 8 sind in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter 
zu verpacken. Trockener Taubendünger darf auch in starke, dichte 
Säcke verpackt seinf 
g) Stoffe der Ziffer 10 dürfen nur in besonders eingerichteten Wagen 
befördert werden [vgl. B, Abs. (9)]. 
 
                                   B. Sonstige Vorschriften. 
(1)  Die Eisenbahn kann die Beförderung auf bestimmte Züge beschränken, 
auch besondere Vorschriften über Zeit und Frist des Auf= und Abladens sowie 
der An- und Abfuhr treffen. 
(2) Die Stoffe der Ziffern 7, 8 (mit Ausnahme von Hundekot und 
Taubendünger), 9 und 10 werden nicht als Stückgut angenommen. 
(3) Behälter mit Hundekot dürfen nicht gerollt werden, sie sind aufrecht 
stehend zu befördern. 
(4) Bei Wagenladungen kann die Eisenbahn von den Absendern oder 
Empfängern die Reinigung der Ladestellen verlangen. Für die Verladung und 
Entladung von Hausmüll sind Einrichtungen zu treffen, die das Verstäuben 
tunlichst ausschließen. Die Eisenbahn kann die Herstellung dieser Einrichtungen 
von den Absendern und Empfängern verlangen. 
(5) Die Eisenbahn muß Eisenbahnwagen, worin Ladungen von Stoffen 
der Ziffern 1, 2, 3 und 7 in losem Zustand oder Ladungen von Stoffen 
der Ziffer 8 befördert worden sind, nach jedesmaligem Gebrauche dem Reinigungs- 
(Desinfektions-) verfahren unterwerfen, das für die Beseitigung von Ansteckungs- 
stoffen bei der Beförderung von Vieh auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist. Durch 
die Desinfektion müssen die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe völlig 
beseitigt werden. Ausgenommen hiervon sind nur solche Wagen, die bestimmungs- 
gemäß ausschließlich zur Beförderung dieser Stoffe benutzt werden. Die Kosten 
der Desinfektion hat der Absender oder der Empfänger zu ersetzen. 
    (6) Macht sich ein lästiger Geruch während der Beförderung bemerkbar, 
so kann die Eisenbahn die Stoffe jederzeit auf Kosten des Absenders oder des 
Empfängers mit geeigneten Mitteln zur Beseitigung des Geruchs behandeln lassen. 
(7) Die Stoffe der Ziffern 3 und 4 dürfen in bedeckten Wagen be- 
fördert werden. Ihr Zusammenladen mit Nahrungs- und Genußmitteln ist ver- 
boten. Zur Beförderung von Hausmüll sind besonders eingerichtete, das 
Verstäuben verhütende Wagen oder dichte, offene, mit gut schließenden Decken 
versehene Wagen zu verwenden. Die Stoffe der Ziffern 1, 2, 5, 6 ,7 und 8 
müssen in offenen Wagen befördert werden. 
(8) Leere Behälter und zurückgehende Wagendecken müssen völlig gereinigt 
und mit geeigneten Desinfektionsmitteln behandelt sein, so daß sie keinen fauligen 
Geruch verbreiten. Im Frachtbrief ist auf ihre frühere Verwendung hinzuweisen. 
Sie müssen in offenen Wagen befördert werden.
	        
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