Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                               — 311 — 
                                   Reichs-Gesetzblatt. 
                                          Jahrgang 1912. 
  
  
  
  
                                                 Nr.  29. 
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Abbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
Walz- und Hammerwerken. S. 211. — Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Anstellung, 
Kündigung und Entlassung von Angestellten und Beamten der Krankenkassen sowie bei Streitigkeiten 
aus deren Dienstverhältnissen. S. 314. 
  
  
  
  
  
(Nr. 4065.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. Vom 20. Mal 1912. 
Auf Grund des § 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehenden 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken 
erlassen: 
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
Metall-Walz- und Hammerwerken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben 
werden, unterliegt folgenden Beschränkungen: 
1. Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht 
beschäftigt werden. 
2. Kinder unter vierzehn Jahren dürfen in den Werken überhaupt nicht 
beschäftigt werden. 
II. In denjenigen Walz- und Hammerwerken, welche Eisen oder Stahl 
mit ununterbrochenem Feuer verarbeiten, dürfen für die Beschäftigung der jungen 
Leute männlichen Geschlechts bei den unmittelbar mit dem Ofenbetrieb im Zu- 
sammenhange stehenden Arbeiten bis zum 30. September 1914 die Beschrän- 
kungen des § 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer An- 
wendung bleiben: 
1. Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden jugend- 
      lichen Arbeiter das von einem Arzte, der von der höheren Verwaltungs- 
      behörde zur Ausstellung solcher beuguse ermächtigt ist, auszustellende 
      Zeugnis einzuhändigen, nach welchem die körperliche Entwickelung des 
      Arbeiters eine Beschäftigung in dem Werke ohne Gefahr für die Ge- 
      sundheit zuläßt. Der Arbeitgeber hat mit dem Zeugnis in gleicher 
      Weise wie mit dem Arbeitsbuche (§ 107 der Gewerbeordnung) zu 
      verfahren. 
Reichs-Gesetzbl. 1912.                                                                                                   57 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1912.
	        
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