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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr. 29.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Abbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
Walz- und Hammerwerken. S. 211. — Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Anstellung,
Kündigung und Entlassung von Angestellten und Beamten der Krankenkassen sowie bei Streitigkeiten
aus deren Dienstverhältnissen. S. 314.
(Nr. 4065.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. Vom 20. Mal 1912.
Auf Grund des § 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehenden
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken
erlassen:
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
Metall-Walz- und Hammerwerken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben
werden, unterliegt folgenden Beschränkungen:
1. Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht
beschäftigt werden.
2. Kinder unter vierzehn Jahren dürfen in den Werken überhaupt nicht
beschäftigt werden.
II. In denjenigen Walz- und Hammerwerken, welche Eisen oder Stahl
mit ununterbrochenem Feuer verarbeiten, dürfen für die Beschäftigung der jungen
Leute männlichen Geschlechts bei den unmittelbar mit dem Ofenbetrieb im Zu-
sammenhange stehenden Arbeiten bis zum 30. September 1914 die Beschrän-
kungen des § 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer An-
wendung bleiben:
1. Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden jugend-
lichen Arbeiter das von einem Arzte, der von der höheren Verwaltungs-
behörde zur Ausstellung solcher beuguse ermächtigt ist, auszustellende
Zeugnis einzuhändigen, nach welchem die körperliche Entwickelung des
Arbeiters eine Beschäftigung in dem Werke ohne Gefahr für die Ge-
sundheit zuläßt. Der Arbeitgeber hat mit dem Zeugnis in gleicher
Weise wie mit dem Arbeitsbuche (§ 107 der Gewerbeordnung) zu
verfahren.
Reichs-Gesetzbl. 1912. 57
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1912.