Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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    In denjenigen Walz- und Hammerwerken, welche von den unter II oder III 
nachgelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, muß die Tafel außerdem die Be- 
stimmungen unter II, III und IV enthalten. 
    Die Vorschrift im § 138 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung bleibt 
unberührt. 
      VI. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juni 1912 in Kraft 
und haben für zehn Jahre Gültigkeit. 
Berlin, den 20. Mai 1912. 
                               Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
                                                                  Delbrück. 
  
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(Nr. 4066.) Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Anstellung, Kündigung und Ent- 
lassung von Angestellten und Beamten der Krankenkassen sowie bei Streitig- 
keiten aus deren Dienstverhältnissen. Vom 20. Mai 1912. 
Auf Grund des Artikel 38 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Reichsversiche- 
rungsordnung bestimme ich folgendes: 
1. Die Aufgaben, die durch die Bekanntmachung vom 1. August 1911, 
betreffend das Verfahren bei Anstellung, Kündigung und Entlassung von Ange- 
stellten und Beamten der Krankenkassen sowie bei Streitigkeiten aus deren Dienst- 
verhältnissen (Reichs-Gesetzbl. S. 863), den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung 
zugewiesen sind, werden nach Errichtung der Oberversicherungsämter von diesen 
erledigt, solange nicht gleichzeitig neben ihnen die Versicherungsämter bestehen. 
.Von dem Zeitpunkt, an dem gleichzeitig die Oberversicherungsämter 
und die Versicherungsämter bestehen, richtet sich das Verfahren bei Anstellung, 
Kündigung und Entlassung von Angestellten und Beamten der Krankenkassen 
sowie bei Streitigkeiten aus deren Dienstverhältnissen nach den Vorschriften der 
Reichsversicherungsordnung und den Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnungen 
über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungsbehörden vom 24. Dezember 
1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 1083 ff.). 
Berlin, den 20. Mai 1912. 
                                             Der Reichskanzler. 
                                                   In Vertretung: 
                                                       Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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