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Anlage 1.
Die Bergbausonderberechtigung wird unter der Bedingung erteilt, daß die
Firma Daniel de Paß & Co. die Berechtigung, soweit sie sich auf die Auf-
suchung und Gewinnung von Edelsteinen bezieht, innerhalb einer Frist von drei
Monaten, vom Tage des Erlasses der Verordnung ab gerechnet, unter den Be-
dingungen, die in dem am 13. März 1912 zwischen der Pomona-Minen-Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung und der Firma Daniel de Paß & Co. in Berlin
geschlossenen notariellen Abkommen vereinbart sind, durch notarielle Erklärung
an die Pomona-Minen-Gesellschaft in Berlin als Treuhänderin für die als
deutsche Kolonialgesellschaft zu errichtende Pomona-Diamanten-Gesellschaft
überträgt.
Auf die durch diese Verordnung erworbene Berechtigung zur ausschließlichen
Aussuchung und Gewinnung von Mineralien finden die Vorschriften, welche sich
auf ein nach der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch Südwestafrika vom
8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727) begründetes Bergwerkseigentum be-
ziehen, entsprechende Anwendung. Nach Ubertragung des Rechtes zur ausschließ-
lichen Aufsuchung und Gewinnung von Edelsteinen auf die Pomona-Minen-
Gesellschaft finden die bezeichneten Vorschriften auch auf das übertragene Recht
entsprechende Anwendung. Die Bestimmungen über den Betriebshwang (§ 57
der Bergverordnung) gelten nur, soweit es sich um die Gewinnung von Edel-
steinen, nicht, soweit es sich um die Gewinnung von anderen Mineralien handelt.
Für den Fall, daß der Inhaber des übertragenen Rechtes zur ausschließlichen
Aufsuchung und Gewinnung von Edelsteinen dieses Recht nach Maßgabe der
Vorschriften der Kaiserlichen Bergverordnung über die Aufhebung des Bergwerks-
eigentums verliert, erfolgt der Verlust zugunsten der Firma Daniel de Paß & Co.,
die dann ebenso wie in dem Falle, daß das Recht zur ausschließlichen Aufsuchung
und Gewinnung von Edelsteinen aus einem anderen Grunde wieder auf sie
übergeht, hinsichtlich der Gewinnung von Edelsteinen dem gleichen Betriebszwang
unterliegt. Solange ein Übergang des Rechtes auf die Firma Daniel de
Paß & Co. nicht erfolgt ist, finden die §§ 72, 74 der Kaiserlichen Bergverord-
nung keine Anwendung.
Die Erhebung einer Feldessteuer (§ 63 der Bergverordnung) findet nur
für diejenigen Flächen statt, in welchen in dem betreffenden Jahre ein Abbau
betrieben wird. Der Gouverneur hat im Bedarfsfall die näheren Vorschriften
darüber zu erlassen, wie diese Flächen zu bemessen und in der Natur zu bezeichnen
sind. Er kann dabei nach Anhörung der Beteiligten Mindestmaße für die der
Berechnung der Feldessteuer zugrunde zu legenden Flächen festsetzen.
Soweit die zur Zeit der Firma Daniel de Paß & Co. bereits zustehenden
Rechte der Auferlegung einer Steuer oder Abgabe auf das Grundeigentum, das
Bergwerkseigentum oder den Bergbaubetrieb, insbesondere der Auferlegung einer