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Ertrag der Branntweinsteuer, soweit sie nach der Rechnung des Jahres den Be-
darf des Reichs übersteigen, in der Reichskasse zu belassen sind und den Über-
schüssen des Rechnungsjahrs 1912 hinzutreten dergestalt, daß die für letztere ge-
gebenen Vorschriften auch auf sie Anwendung finden. Ein gegen das Etatssoll
der Überweisungen sich ergebender Minderertrag der Branntweinsteuer fällt dem
Reiche zur Last.
§ 5.
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungsetat für das
Reichsbankdirektorium auf das Rechnungsjahr 1912 wird mit 212 424 Mark,
der diesem Gesetz als dritte Anlage beigefügte Besoldungsetat für das Direk-
torium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr 1912
wird auf 56 380 Mark festgestellt.
§ 6.
Diejenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitär-
gerichts, welche unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servistarif
und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 272)
festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der vierten Anlage ersichtlich.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 28. Mai 1912.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.