Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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derart einzufriedigen, daß sie von Personen und von Vieh nur durch die Eingänge 
betreten werden können. 
                                                   §  58. 
     In den Räumen, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt 
oder weiter verarbeitet werden, müssen der Fußboden undurchlässig und die Wände 
bis zu einer Höhe von 2 m glatt und leicht abwaschbar hergestellt sein. Auch 
muß zur Reinhaltung dieser Näume für das Vorhandensein von Gebrauchswasser in 
genügender Menge gesorgt sein. 
                                                     § 59. 
    Zur Aufnahme der flüssigen Abgänge und des Spülwassers muß eine wasser- 
dichte und gut abgedeckte Sammelgrube mit wasserdichter Zuleitung vorhanden sein. 
Die Umgebung der Sammelgrube ist im Umfang von mindestens 3 m mit einem 
undurchlässigen Boden zu versehen. 
                                                   § 60. 
   Den Abdeckereien müssen die nötigen Transportwagen für Kadaver und Tier- 
teile nebst den erforderlichen Gerätschaften zur Abhäutung und Zerlegung von Kadavern 
und die erforderlichen Desinfektionsmittel sowie Verbandmaterial zur Verfügung 
stehen. 
                                                    § 61. 
  Die Landesregierung kann für die Herstellung der in den §§ 57 bis 60 an- 
gegebenen Einrichtungen eine Frist bis zu 2 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes 
gewähren. 
                                                   § 62. 
   Durch die Landesregierung kann angeordnet werden, daß 
a) die Räume, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder 
      weiterverarbeitet werden, nach oben abzuschließen sowie mit Türen und 
       Fenstern zu versehen sind; 
b) der Hofraum des Abdeckereigrundstücks zu pflastern ist; 
c) wenn Tierteile gekocht werden sollen, hierfür besondere Einrichtungen 
in einem besonderen Raume herzustellen sind; 
d) ein besonderer Raum zum Trocknen und Lagern verwendbarer Tierteile 
einzurichten ist. 
                                                       §  63. 
 (1)    Für neu zu errichtende Abdeckereien sind folgende besondere Betriebsräum- 
lichkeiten vorzuschreiben: 
a) ein Raum zur Tötung, Abhäutung und Zerlegung der Tiere; 
b) besondere Näumlichkeiten zur Verarbeitung der Tierteile, insbesondere zum 
      Kochen sowie zum Trocknen und Lagern verwendbarer Teile; 
(c) ein Käfig zur Absperrung und Beobachtung wutkranker oder verdächtiger 
       Hunde oder Katzen; 
d) ein Umkleide- und Waschraum für das Arbeitspersonal. 
(2) Die Landesregierung kann die Bereitstellung eines heizbaren Raumes für 
       die Vornahme von Zerlegungen einschließlich eines zu mikroskopischen           Untersuchungen 
geeigneten Raumes vorschreiben.
	        
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