16 —
derart einzufriedigen, daß sie von Personen und von Vieh nur durch die Eingänge
betreten werden können.
§ 58.
In den Räumen, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt
oder weiter verarbeitet werden, müssen der Fußboden undurchlässig und die Wände
bis zu einer Höhe von 2 m glatt und leicht abwaschbar hergestellt sein. Auch
muß zur Reinhaltung dieser Näume für das Vorhandensein von Gebrauchswasser in
genügender Menge gesorgt sein.
§ 59.
Zur Aufnahme der flüssigen Abgänge und des Spülwassers muß eine wasser-
dichte und gut abgedeckte Sammelgrube mit wasserdichter Zuleitung vorhanden sein.
Die Umgebung der Sammelgrube ist im Umfang von mindestens 3 m mit einem
undurchlässigen Boden zu versehen.
§ 60.
Den Abdeckereien müssen die nötigen Transportwagen für Kadaver und Tier-
teile nebst den erforderlichen Gerätschaften zur Abhäutung und Zerlegung von Kadavern
und die erforderlichen Desinfektionsmittel sowie Verbandmaterial zur Verfügung
stehen.
§ 61.
Die Landesregierung kann für die Herstellung der in den §§ 57 bis 60 an-
gegebenen Einrichtungen eine Frist bis zu 2 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
gewähren.
§ 62.
Durch die Landesregierung kann angeordnet werden, daß
a) die Räume, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder
weiterverarbeitet werden, nach oben abzuschließen sowie mit Türen und
Fenstern zu versehen sind;
b) der Hofraum des Abdeckereigrundstücks zu pflastern ist;
c) wenn Tierteile gekocht werden sollen, hierfür besondere Einrichtungen
in einem besonderen Raume herzustellen sind;
d) ein besonderer Raum zum Trocknen und Lagern verwendbarer Tierteile
einzurichten ist.
§ 63.
(1) Für neu zu errichtende Abdeckereien sind folgende besondere Betriebsräum-
lichkeiten vorzuschreiben:
a) ein Raum zur Tötung, Abhäutung und Zerlegung der Tiere;
b) besondere Näumlichkeiten zur Verarbeitung der Tierteile, insbesondere zum
Kochen sowie zum Trocknen und Lagern verwendbarer Teile;
(c) ein Käfig zur Absperrung und Beobachtung wutkranker oder verdächtiger
Hunde oder Katzen;
d) ein Umkleide- und Waschraum für das Arbeitspersonal.
(2) Die Landesregierung kann die Bereitstellung eines heizbaren Raumes für
die Vornahme von Zerlegungen einschließlich eines zu mikroskopischen Untersuchungen
geeigneten Raumes vorschreiben.