Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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In dem gedachten Falle hat der technische Beamte die anderweite Er— 
örterung binnen drei Tagen von Empfang der Notification (§ 36 dieser Ver- 
ordnung) an zu bewirken; 
und 
2. daß statt der in § 37 dieser Verordnung geordneten 14tägigen Frist eine solche 
von nur acht Tagen zwischen der Vorladung und dem Termine innezu- 
liegen hat. 
Bei den von der Reelamationsdeputation anzustellenden Erörterungen ist 
übrigens vor allen Dingen festzustellen, ob der Vorschrift § 101 des Gesetzes 
nicht zuwider gehandelt und die bei der ersten Schädenwürderung vorgefundenen 
Beschädigungen nicht etwa absichtlich oder durch Fahrlässigkeit, namentlich durch 
Unterlassung der nöthigen Schutzmaßregeln, welche nach § 97 des Gesetzes der 
Calamitose zu treffen verpflichtet ist, vergrößert worden sind. 
64. Von der Verwaltungsbehörde erster Instanz ist binnen einer Frist von acht 
Tagen nach Eingang des Schädenwürderungsprotokolls der Schlußbericht an die Brand- 
versicherungs-Commission zu erstatten. Diesem sind die sämmtlichen, § 58 dieser Ver- 
ordnung gedachten Acten und sonstigen Unterlagen für die Schädenwürderung beizu- 
fügen. Die Schädenacten insbesondere sind so einzurichten, daß aus denselben im All- 
gemeinen alles hervorgeht, was zu Begründung einer Entschließung über die Festsetzung 
und Anweisung der aus der Brandversicherungskasse zu gewährenden Entschädigungen 
aller Art, der Spritzenprämien, außerordentlichen Belohnungen 2c. und zur Beschluß- 
fassung über die außerdem wegen Verwendung der Immobiliar-Brandschädenvergüt- 
ungen, oder sonst in der einen oder anderen Beziehung zu treffenden Anordnungen er- 
forderlich ist. Dieselben müssen daher nicht nur, wie schon oben gedacht, die Protokolle 
über die Branderörterungen und die Schädenwürderung, die Schädenwürderungstabelle, 
sowie die tabellarische Uebersicht über die bei dem Brande anwesend gewesenen Spritzen 
unter Angabe ihrer Reihenfolge und der Entfernung ihres Standorts von der Brand- 
stelle, nicht minder das Nähere über die beim Löschungswerke hervorgetretenen, zu einer 
Prämiirung geeigneten hervorragenden Leistungen Einzelner, sondern auch, soweit dies 
bereits feststeht, die nöthigen Angaben darüber enthalten, ob und welche Bau= und 
andere Veränderungen bei Wiederherstellung der vom Brande betroffenen Gebäude oder 
sonstigen Objecte vorgenommen und in welcher Weise überhaupt die Schädenvergütungen 
verwendet werden sollen, damit bei Bewilligung der Vergütung zugleich die zu der- 
gleichen Veränderungen nach § 111 des Gesetzes erforderliche Genehmigung der Brand- 
versicherungs-Commission ertheilt und darauf bei Anweisung der Vergütung und Aus- 
fertigung der betreffenden Documente über solche, gehörig Rücksicht genommen werden 
kann. 
Fortsetzung.
	        
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