Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                   — 384 — 
Vergällungspflicht nicht unterlag, vollständig vergällt oder ausgeführt 
worden ist. Als Ausfuhr von Branntwein gilt nach näherer Bestim- 
mung des Bundesrats auch die Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren 
Herstellung Branntwein verwendet worden ist. 
        Von der Vergällungspflicht befreit ist Branntwein 
1. aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 
150 Hektoliter Alkohol, 
2. aus Obstbrennereien, 
3. aus Brennereien, die ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, 
Hafer oder Gerste verarbeiten und nicht Hefe nach dem Würze- 
verfahren herstellen. 
     Wird Branntwein, der innerhalb der einem ermäßigten Verbrauchs- 
abgabensatze (§§  2 bis 5 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Brannt- 
weinkontingents) unterliegenden Alkoholmenge hergestellt ist, unter An- 
schreibung auf diese Menge vergällt oder ausgeführt, so wird der Wert 
der Steuerermäßigung vergütet. 
             Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat. 
                                                           § 17. 
       Betriebe, die im alkoholischen Gärungsverfahren Hefe herstellen und für 
die ein Durchschnittsbrand nicht festgesetzt ist, sind der Verwaltungsbehörde (§§ 73  
74, 75 des Branntweinsteuergesetzes) anzumelden und unterliegen einer vom 
Bundesrate festzusetzenden Überwachungsgebühr.
 
                                     V. Besondere Vorschriften. 
                                                         §   18. 
      Von der Mehreinnahme, die sich aus diesem Gesetz ergibt, erhalten die 
Bundesstaaten keine Vergütung (§ 23 des Branntweinsteuergesetzes). 
                                                          §   10. 
Der Abs. 2 des § 107 des Branntweinsteuergesetzes erhält folgende Fassung: 
         Unter der Bezeichnung Kornbranntwein darf nur Branntwein 
in den Verkehr gebracht werden, der ausschließlich aus Roggen, Weizen, 
Buchweizen, Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im Würzeverfahren 
erzeugt ist. Als Kornbranntweinverschnitt darf nur Branntwein in 
den Verkehr gebracht werden, der aus mindestens 25 Hundertteilen 
Kornbranntwein neben Branntwein anderer Art besteht. Unter der 
Bezeichnung Kirschwasser oder Zwetschenwasser oder ähnlichen Bezeich- 
nungen, die auf die Herstellung aus Kirschen oder Zwetschen hinweisen 
(Kirschbranntwein, Kirsch, Zwetschenbranntwein und dergleichen), darf
	        
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