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§ 28.
Die Vorschriften anderer Gesetze, nach denen in den Fällen der §§ 21, 22
dieses Gesetzes oder des § 107 des Branntweinsteuergesetzes eine schwerere Strafe
verwirkt ist, bleiben unberührt.
Die Einziehung oder Vernichtung sowie die öffentliche Bekanntmachung der
Verurteilung sind auch dann zulässig, wenn die Strafe gemäß § 73 des Straf-
gesetzbuchs auf Grund eines anderen Gesetzes zu bestimmen ist.
§ 29.
Für das Strafverfahren in den Fällen der §§ 24 bis 27 sind die ordent-
lichen Gerichte zuständig; die Vorschriften, nach denen sich das Verfahren wegen
Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt, bleiben außer Anwendung.
§ 30.
Die Vorschrift des § 11 Abs. 5 tritt sofort, im übrigen tritt das Gesetz
am 1. Oktober 1912 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 14. Juni 1912.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 4079.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen auf der mit dem IV. Internationalen Kongreß für Kunstunterricht,
Zeichnen und angewandte Kunst, Dresden 1912 verbundenen Zeichen-
ausstellung. Vom 2. Juni 1912.
Der. durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die
im August 1912 in Dresden in Verbindung mit dem IV. Internationalen
Kongreß für Kunstunterricht, Zeichnen und angewandte Kunst stattfindende Zeichen-
ausstellung.
Berlin, den 2. Juni 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Jongquiecres.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.