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(Nr. 4082.) Novelle zu den Gesetzen, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 und
5. Juni 1906. Vom 14. Juni 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
An Stelle des § 1 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni
1900 und der Novelle zu diesem Gesetze vom 5. Juni 1906 tritt der nach-
folgende § 1.
Es soll bestehen:
1. die Schlachtflotte:
aus 1 Flottenflaggschiff,
5 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen,
12 Großen Kreuzern,
30 Kleinen Kreuzern als Aufklärungsschiffen;
2. die Auslandsflotte:
aus 8 Großen Kreuzern,
10 Kleinen Kreuzern.
Artikel II.
An Stelle der Absätze 1 und 2 des § 3 des Gesetzes, betreffend die deutsche
Flotte, vom 14. Juni 1900 treten nachfolgende Absätze:
1. 1 Flottenflaggschiff,
3 Linienschiffsgeschwader,
8 Große Kreuzer und
18 Kleine Kreuzer
bilden die aktive Schlachtflotte,
2 Linienschiffsgeschwader,
4 Große Kreuzer und
12 Kleine Kreuzer
bilden die Reserveschlachtflotte.
2. Von der aktiven Schlachtflotte sollen sämtliche, von der Reserveschlacht-
flotte ein Viertel der Linienschiffe und Kreuzer dauernd im Dienste
gehalten werden.
Artikel III.
An Stelle des Eingangssatzes und der Absätze 1 und 2 des § 4 des Gesetzes,
betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 treten nachfolgende Absätze: