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An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosen-, Werft-
und Torpedodivisionen sowie der Unterseebootsabteilungen sollen vorhanden sein:
1. Volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen Schiffe,
für sämtliche Torpedoboote und Unterseeboote mit Ausnahme der
Materialreserve dieser beiden Bootsklassen, für die Schulschiffe und die
Spezialschiffe.
2. Besatzungsstämme (Maschinenpersonal ½) übriges Personal ¼ der
vollen Besatzungen) für die zur Reserveschlachtflotte gehörigen Schiffe.
Artikel IV.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, betreffend die
deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 mit denjenigen Änderungen zu veröffent-
lichen, welche aus den Gesetzen vom 5. Juni 1906, 6. April 1908 und dem
vorliegenden Gesetze sich ergeben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 14. Juni 1912.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 4083.) Gesetz über die Deckung der Kosten der Verstärkung von Heer und Flotte.
Vom 14. Juni 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
- Einziger Artikel.
Die im Artikel V des Gesetzes, betreffend Änderungen im Finanz-
wesen, vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) vorgesehene Er-
mäßigung der Zuckersteuer tritt sechs Monate nach der Einführung
eines Gesetzes, welches eine allgemeine, den verschiedenen Besitzformen
gerecht werdende Besitzsteuer vorschreibt, spätestens am 1. Oktober 1916
in Kraft. Der Gesetzentwurf ist dem Reichstag bis zum 30. April 1913
vorzulegen.
Reichs-Gesetzbl. 1912. 72