Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                          — 413 — 
                           Zum Schließen der Übersicht 
 
                                              R. f. A. II Nr. 3. 
Abersicht nach § 181 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911. 
— Vom Absender zu franhieren —. 
  
An 
das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 
Berlin-Wilmersd orf 1 
Hohenzollerndamm. 
  
  
  
Zur Beachtung bei Ausfüllung der Rüchseite. 
1. Vorschriften Über die Aufstellung und Einsendung der Übersichten. 
Die nach § 181 des Gesetzes bei der ersten Beitragsleistung von den Arbeitgebern einzusendenden Übersichten sind unter Benutzung des um- 
seitigen Formulars (R. f. A. II Nr. 3) aufzustellen, in dem alle versicherungspflichtigen Angestellten in der Reihenfolge ihrer Gehaltsklassen A, B, C usw. 
aufzuführen sind. Bei den folgenden Beitragsleistungen sind die Veränderungen, welche die Abweichung gegen die vorherige Beitragssumme 
klarstellen, anzugeben. Wenn nicht volle monatliche Beiträge fällig und überwiesen sind § 177 des Gesetzes), so ist in Spalte 8 statt der 
Gehaltsklasse der gezahlte Entgelt einzustellen. Der Grund hierfür ist kurz in Spalte 10 anzugeben. Z. B. Zugang am.’ 
elbgang am ... /. . .; Gehaltsänderung am ... /... usw. 
Bel Veränderungsanzeigen sind zuerst Abgänge, dann Zugänge und endlich Gehalts- und sonstige Anderungen aufzuführen; die neue Beitrags- 
summe ist zu erläutern. 
Die Übersicht muß an die Anstalt gleichzeitig mit der Einzahlung der Beitragssumme auf das Postscheckkonto 
abgesandt werden. 
§ 330 des Gesetzes. Nehmen Arbeitgeber in die Nachweise oder Anzeigen, die sie nach den Vorschriften des Gesetzes oder den Bestim- 
mungen der Reichsversicherungsanstalt aufzustellen haben, Eintragungen auf, deren Unrichtigkeiten sie kannten oder den Umständen nach kennen mußten, 
oder unterlassen sie die vorgeschriebenen Eintragungen ganz oder teilweise, so kann die Reichsversicherungsanstalt Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark 
gegen sie verhängen. 
2. Vorschriften über Jahresarbeitsverdienst, Gehaltsklassen und Beiträge. 
 §  2. Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch 
nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. 
Der Wert der Sachbezüge wird nach Ortspreisen berechnet, welche die untere Verwaltungsbehörde festsezt. 
§ 17. Soweit das Gehalt in bar, aber nicht jährlich gezahlt wird, gilt als Jahresarbeitsverdienst für die Zugehörigkeit zu den Gehaltsklassen bei wöchentlicher 
Zahlung das 52 fache, bei monatlicher Zahlung das 12 fache, bei vierteljährlicher Zahlung daß 4 fache des gezahlten Betrags. Bei Berechnung von 
Gewinnanteilen und ähnlichen Bezügen, die ihrem Betrage nach nicht feststehen, wird der Betrag des letzten Jahres zu Grunde gelegt, für das dem 
Versicherten die Bezüge zugestossen sind. Sind ihm bei Fälligkeit des Monatsbeitrags aus der gegenwärtigen versicherungspflichtigen Beschäftigung Be- 
züge dieser Art noch nicht gezahlt, so gilt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes das in bar gewährte Gehalt. Für Sachbezüge wird der 
nach § 2 Abs. 2 berechnete Wert zu Grunde gelegt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Jahresarbeitsverdienst Beitrag in M für 
Gehaltsklasse 4 1 Monat 12 Monate 
a 1 2 1 
— 
— A bis zu 0 1,60 19,20 
B von mehr als 550 . " 3850 3,20 38,40 
□ » " ?"P 850 11 0 . . .. ... 4,80 57,60 
* D ·2„r "r 1150 - 1 5000 . 6,80 81,60 
( v 2 7 1500 „ ?" 200020 Si 9,60 115,20 
F r·: P · 2000 l r„" 2550 13,20 158,40 
6 » ?" 2 2500 „ 3000. ..... 16,60 1998,20 
L 2 230002 24000. . . . . . . . .. .... 20,00 240,00 
J 2 264000 2 26000........ ... ... 26,60. 319,20 
§ 177. Beschäftigen mehrere Arbeltgeber den Versicherten während des Monats oder findet dle Beschäftigung nicht den Beitragsmonat hindurch statt, so hat 
jeder Arbeitgeber acht Hundertstel des für die Beschäftigung gezahlten Entgelts als Beitrag zu zahlen. Der hiernach für den Monat sich ergebende 
Beitrag ist auf zehn Pfennig aufzurunden. (Beispiel: Entgelt = 15,60 .M; Beitrog: O,08 15, 60 = 1,48 M, aufgerundet = 1,30 .M.) 
§ 392 Abs. 1. In den Fällen des § 390 ist der Arbeilgeber verpflichtet, den nach diesem Gesetz auf ihn entfallenden Beitragsanteil an die Reichsversicherungs- 
anstalt abzuführen; dem Versicherten werden dafür die halben Leistungen dieses Gesetzes gewährt. 
Reichs-Gesetzbl. 1912.                                                                                77
	        
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