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Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 18. Mai
1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 317) an.
Berlin, den 25. Juni 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Zimmermann.
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(Nr. 4098.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Öster-
reich-Ungarns und der Niederlande zu dem am 4. Mai 1910 in Paris
unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Ver-
öffentlichungen sowie die Inkraftsetzung des Abkommens im Bereiche des
Australischen Bundes. Vom 25. Juni 1912.
Das im Reichs-Gesetzblatte von 1911 Seite 209 abgedruckte, am 4. Mai 1910
in Paris unterzeichnete Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger
Veröffentlichungen ist von Österreich-Ungarn und den Niederlanden ratifiziert
worden; die Hinterlegung der österreichisch-ungarischen Ratifikationsurkunde ist
am 24. April 1912, die Hinterlegung der niederländischen Ratifikationsurkunde
ist am 8. Juni 1912 in Paris erfolgt. Ferner hat die Großbritannische Re-
gierung durch eine Erklärung gemäß Artikel 7 Abs. 1 des Abkommens der Fran-
zösischen Regierung angezeigt, daß sie das Abkommen im Bereiche des Australischen
Bundes in Kraft setzen werde; die Anzeige ist am 12. April 1912 in Paris
hinterlegt worden.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom
15. März 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 217) an.
Berlin, den 25. Juni 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Zimmermann.