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Artikel 3.
Die Vorschriften des Dritten Buches und die zu ihrer Durchführung er-
forderlichen anderen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung treten mit dem
1. Januar 1913 in Kraft.
Artikel 4.
Alle übrigen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung treten, soweit sie
nicht bereits vorher in Kraft gesetzt worden sind oder noch werden, mit dem
1. Januar 1914 in Kraft.
Artikel 5.
Alle bestehenden Gemeindekrankenversicherungen sind mit Ablauf des
31. Dezember 1913 zu schließen.
Artikel 6.
Alle bestehenden Ortskrankenkassen für einzelne oder mehrere Gewerbszweige
oder Betriebsarten oder allein für Mitglieder eines Geschlechts, sowie alle be-
stehenden Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen, welche nach den Vor-
schriften der Reichsversicherungsordnung zugelassen werden wollen, haben den
Antrag auf Zulassung bei ihrem Versicherungsamte spätestens bis zum Ablauf
des 31. Dezember 1912 zu stellen.
Artikel 7.
Die den eingeschriebenen Hilfskassen nach § 75 a des Krankenversicherungs-
gesetzes ausgestellten Bescheinigungen werden, soweit diesen Hilfskassen nicht
bereits vorher als Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit eine Bescheinigung
nach § 514 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung erteilt worden ist, mit dem
Ablauf des 30. Juni 1914 ungültig.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. -
Gegeben Baltischport, den 5. Juli 1912.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.