Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                          — 441 — 
(Nr. 4104.) Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen für die Unfallversicherung 
nach der Reichsversicherungsordnung. Vom 10. Juli 1912. 
Auf Grund des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- 
ordnung hat der Bundesrat für das Gebiet der Unfallversicherung auf die Zeit 
vom 1. Januar 1913 ab folgendes bestimmt: 
    1. Bis zum Inkrafttreten der Ortslöhne und der Grundlöhne nach den 
§§ 149 bis 152, 180, 181 der Reichsversicherungsordnung tritt 
an die Stelle des Ortslohns 
der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter im Sinne des § 8 des 
Krankenversicherungsgesetzes, 
an die Stelle des Grundlohns 
der Arbeitslohn, welcher der Berechnung des Krankengeldes jeweils zu Grunde 
zu legen ist. 
    2. Bis zur Errichtung der Krankenkassen nach § 225 der Reichsversicherungs- 
ordnung gelten als solche die Orts-, Betriebs- (Fabrik.), Bau- und Innungs- 
krankenkassen sowie die Gemeindekrankenversicherung und landesrechtliche Ein- 
richtungen ähnlicher Art. 
       An die Stelle der allgemeinen Ortskrankenkasse und der Landkranken- 
kasse treten 
in den §§  914, 1045 der Reichsversicherungsordnung die Gemeindekranken- 
versicherung des Beschäftigungsorts und, wo keine solche, wohl aber eine landes- 
rechtliche Einrichtung ähnlicher Art besteht, die letztere, 
im § 1224 a. a. O. die Gemeindekrankenversicherung des Bezirkes, in welchem 
der Betrieb seinen Sitz hat, 
in den §§ 944, 949, 1089, 1091, 1111 a. a. O. die Gemeinde des Wohn- 
oder Aufenthaltsorts. 
   3. Als Ersatzkassen gelten die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die 
zum Betriebe der Versicherung ihrer Mitglieder gegen Krankheit befugt sind, und 
die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen so lange, bis 
die ihnen ausgestellte amtliche Bescheinigung (§ 75 a des Krankenversicherungs- 
gesetzes) ungültig geworden ist (Artikel 25 des Einführungsgesetzes zur Reichs- 
versicherungsordnung). 
   4. Soweit in den §§ 586, 950, 1096 der Reichsversicherungsordnung auf 
den § 203 a. a. O. verwiesen wird, gilt folgendes: 
   Vom Sterbegelde werden zunächst die Kosten des Begräbnisses bestritten 
und an den gezahlt, der das Begräbnis besorgt hat. Bleibt ein Überschuß, so 
sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister
	        
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