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(Nr. 4109.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Transport-Ordnung und des
Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 23. Juli 1912.
A. Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-
Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) be-
stimme ich, daß in dieser Ordnung folgende Anderungen vorzunehmen sind:
I. § 56 a erhält folgende Fassung:
Vorschriften für die 1. Als Militär-Luftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift gelten:
Beförderung von Mi- a) Lenkluftschiffe
Militär · Luftfahrzeugen. b) sonstige Luftballone (Freiballone, Fesselballone und dergleichen),
c) Flugzeuge (Kraftflugzeuge, Gleitflieger, Drachen und dergleichen),
die der Militärverwaltung gehören oder ihr für den Mobilmachungsfall zur Ver-
fügung gestellt sind.
Unter die Vorschriften dieses Paragraphen fallen auch Zubehörstücke zu
Luftfahrzeugen, und zwar einerlei, ob sie gleichzeitig mit den Luftfahrzeugen oder
allein aufgegeben werden, ferner Gegenstände, die wie Ersatzteile, Füllgas und
dergleichen erst Zubehörstücke werden sollen.
2. Die Frachtbriefe sind, wenn die Fahrzeuge der Militärverwaltung selbst
gehören, mit dem Stempel der Militärbehörde zu versehen; andernfalls müssen
sie eine Bescheinigung des Kommandos der Luftschiffer-Abteilung tragen, daß die
Fahrzeuge für den Mobilmachungsfall der Militärverwaltung zur Verfügung
gestellt sind.
3. Zur Beförderung sind gedeckt gebaute Wagen zu verwenden, wenn die
Verladung durch die Seitentüren möglich ist und der Absender im Frachtbrief
nichts anderes vorgeschrieben hat.
Auf die Luftfahrzeuge dürfen keine anderen Gegenstände geladen werden;
nötigenfalls ist ein besonderer Wagen einzustellen.
4. Wegen der Beigabe von Begleitern siehe § 50 Ziffer 7.
Militärische Begleiter werden auf Militärfahrschein oder Militärfahrkarte
befördert. "
Für Zivilbegleiter sind 2 Pfennig für das Gütertarifkilometer zu entrichten.
Nimmt der Zivilbegleiter bei Benutzung eines Zuges mit Personenbeförderung
in einem Personenwagen Platz, so hat er eine Fahrkarte der benutzten Wagen-
klasse zu lösen.
5. Als Eilstückgut aufgegebene Sendungen sind, soweit nicht besondere
Gründe oder Betriebsrücksichten den Ausschluß einzelner bestimmter Züge bedingen,
mit Personenzügen oder, wenn durch Eilgüterzüge eine gleich günstige Beförde-
rungsgelegenheit gegeben wird, mit solchen zu befördern.
II. Im § 50 Ziffer 2 der Militär-Transport-Ordnung ist am Schlusse hin-
zuzufügen:
(Wegen Militär-Brieftauben und Militär-Luftfahrzeuge siehe §§ 56,1