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der Ansteckung verdächtig sind, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß für
ansteckungsverdächtige Katzen die im § 112 Abs. 2 Satz 2 zugelassene Ausnahme vom
Tötungszwange nicht gilt.
(2) In dem gefährdeten Bezirke, der den im § 114 Abs. 5 als Regel vor.
gesehenen Umfang nicht überschreiten soll, ist auch die Festlegung der Hunde nach
§ 114 anzuordnen.
III. Verfahren bei Tollwut anderer Haustiere.
§ 118.
Für andere Haustiere, bei denen die Tollwut festgestellt wird, ist die sofortige
Tötung polizeilich anzuordnen.
§ 119.
Der Seuche verdächtige andere Haustiere müssen von dem Vesitzer oder dem-
jenigen) unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder bis zu polizeilichem Ein-
schreiten in einem sicheren Behältnis eingesperrt werden. Die Polizeibehörde hat
hierauf sinngemäß nach den §§ 111) 113 zu verfahren.
§ 120.
Andere Haustiere, von denen feststeht oder anzunehmen ist, daß sie mit wut.
kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, die aber
Erscheinungen der Tollwut noch nicht zeigen, müssen sofort und für die Dauer der
Gefahr mit den in den §§ 122, 123 bezeichneten Wirkungen unter polizeiliche Be.
obachtung gestellt werden.
§ 121.
Die Dauer der Gefahr (§ 120) ist für Pferde und Rinder auf 6 Monate,
für Schafe, Jiegen und Schweine auf 3 Monate zu bemessen.
§ 122.
(1) Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung darf ein Wechsel des
Standorts der Tiere ohne polizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. Im Falle
eines Wechsels ist die Beobachtung an dem neuen Standort fortzusetzen.
(2) Wenn die Erlaubnis zur Uberführung der Tiere in einen andern Polizei-
bezirk erteilt wird, so muß die Polizeibehörde des Bestimmungsorts zur Fortsetzung
der Beobachtung von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig benachrichtigt
werden.
§ 123.
(1) Die Benutzung und der Weidegang der unter polizeiliche Beobachtung
gestellten Tiere sind gestattet. Der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter hat jedoch
von dem Auftreten von Krankheitserscheinungen, die den Ausbruch der Tollwut be-
fürchten lassen, der Polizeibehörde ungesäumt Anzeige zu erstatten. Im übrigen ist
nach § 119 zu verfahren.
(2) Das Schlachten der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere ist
gestattet (vergleiche jedoch § 125). Im Falle der Schlachtung sind Körperteile, an
denen sich verdächtige Wunden oder Narben befinden, unschädlich zu beseitigen.